Hauptbetreuer: Prof. Dr. Dr. habil. Robert Rieg


Analyse der aktuellen und potenziellen Einsatzmöglichkeiten von KI im Controlling. Die Arbeit könnte Experteninterviews und eine Literaturanalyse umfassen, um den Entwicklungsstand und die Perspektiven von KI im Controlling zu bewerten

Bachelorarbeit, Masterarbeit, Status: Offenes Thema
Studienangebote: Financial Management Internationale Betriebswirtschaft
Hauptbetreuer: Prof. Dr. Dr. habil. Robert Rieg


Untersuchung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Controllern und Data Scientists. Ziel ist es, die Vorteile und Herausforderungen dieser Kooperation zu identifizieren, möglicherweise durch Fallstudien oder Umfragen

Bachelorarbeit, Masterarbeit, Status: Offenes Thema
Studienangebote: Financial Management Internationale Betriebswirtschaft
Hauptbetreuer: Prof. Dr. Dr. habil. Robert Rieg


Die Verwendung von Large Language Models (LLM) wie ChatGPT und anderen hat Einzug gehalten, auch in Lehre und Studium

Es ist möglich, einen eigenen Chatbot zu kreieren. Diese Arbeit soll dazu die Grundlagen schaffen und einen Prototyp umsetzen.

Dazu existieren eine Vielzahl an Werkzeugen und Anleitungen. Sehr spezifische technische Kenntnisse sind nicht nötig, aber eine gewisse Affinität zu IT-Themen.


Hauptbetreuer: Prof. Dr. jur. Jürgen Strauß


EU-Blocking-VO - International tätige Unternehmen im Konflikt verschiedener staatlicher Sanktionssysteme

Die EU-Blocking-Verordnung trat im Jahr 1996 in Reaktion auf die Sanktionen der USA gegen Kuba in Form des sog. Helms-Burton-Act in Kraft. Dieser ermöglichte es Betroffenen von Enteignungen während der kubanischen Revolution zivilrechtlich gegen Personen vorzugehen, die enteignetes Eigentum nutzten bzw. davon profitierten. Ziel der EU-Blocking-Verordnung war es von Beginn an, EU Wirtschaftsteilnehmer vor den Auswirkungen solcher extraterritorial wirkenden Sanktionen zu schützen. Um dies zu erreichen, sollte den europäischen Wirtschaftsteilnehmern zum einen untersagt werden, bestimmten im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionsgesetzen Folge zu leisten. Zum anderen sollte es ermöglicht werden, Gelder bei Personen abzuschöpfen, die diese aufgrund der US-Sanktionsgesetze zugesprochen bekommen hatten. Da außenpolitischer Druck der internationalen Gemeinschaft schnell zu einer faktischen Nicht-Anwendung des Helms-Burton-Act führte, blieb auch die EU-Blocking Verordnung jahrelang quasi ohne Anwendungsbereich.

Dies änderte sich im Jahr 2018 schlagartig, als die USA unter Präsident Trump aus dem Iran-Atomabkommen ausstiegen und ankündigten, wieder Sanktionen gegen den Iran zu verhängen. Im Zuge dessen sah die EU in der EU-Blocking-Verordnung wieder einen Weg, um diesen neuen, ebenfalls extraterritorial wirkenden Sanktionen entgegenzutreten. Daher wurde der Anhang der EU-Blocking-Verordnung um bestimmte USSanktionen gegen den Iran erweitert. Die Delegierte Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 ermöglicht es EU-Unternehmen eine Genehmigung zu ersuchen, um den US-Forderungen bzw. Verboten ganz oder teilweise nachzukommen, sofern die Nichteinhaltung ihre Interessen oder die Interessen der Union schwer schädigen würden. Zusätzlich wurde der Iran mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2018/1102 in die Liste der förderfähigen Länder aufgenommen, die für Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank infrage kommen, die durch eine EU Garantie dann gedeckt sind.

Inhalt der EU-Blocking-Verordnung

Der grundsätzliche Inhalt der EU-Blocking-Verordnung blieb durch die Erweiterung jedoch unverändert. Im Wesentlichen versucht die EU mit der EU-Blocking- Verordnung die in ihren Augen völkerrechtswidrigen USSanktionen weiterhin mit zwei Mitteln zu bekämpfen:

Artikel 5 der Verordnung enthält ein explizites Befolgungsverbot der im Anhang genannten extraterritorial wirkenden Sanktionsnormen. Verstöße sind durch die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 9 zu sanktionieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung der Europäischen Kommission

Art. 6 der Verordnung verleiht EU-Bürgern und Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihnen aufgrund der Anwendung der Sanktionsnormen entstanden sind.

Hieraus ergeben sich für EU-Wirtschaftsteilnehmer eine Vielzahl drängender Fragen in Bezug auf ihre Unternehmungen mit Iran-Bezug. Einen ersten Beitrag zur Klärung leistete das im Dezember 2021 ergangene Urteil des EuGH, das jedoch nur Fragen zu Artikel 5 zum Gegenstand hatte (Bank Melli Iran v. Telekom Deutschland GmbH, Az. C-124/20). Ungeklärt bleiben jedoch – wie auch in der bisherigen nationalen Rechtsprechung – weitgehend Fragen der Haftung aus Artikel 6 der EU-Blocking- Verordnung.


Quelle: https://www.nortonrosefulbright.com/de-de/wissen/publications/0f133670/the-eu-blocking-statute-and-civil-law-liability

Hauptbetreuer: Prof. Dr. jur. Jürgen Strauß


LAG Baden-Württemberg zum Entgelttransparenzgesetz

Die Klage einer Arbeitnehmerin auf höheres Arbeitsentgelt war in Höhe der Differenz der Mediane der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 01.10.2024 (2 Sa 14/24) der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen.

In Teilen erfolgreich war die Klägerin, die im streitigen Zeitraum in hälftiger Teilzeit auf der dritten Führungsebene des Unternehmens tätig war, im Hinblick auf die Gehaltsbestandteile Grundgehalt, Company Bonus, Pension-One-Kapitalbaustein sowie virtuelle Aktien nebst Dividendenäquivalente. Insgesamt wurden der Klägerin von den eingeklagten rund 420.000 Euro brutto ca. 130.000 Euro brutto für fünf Jahre zugesprochen. Das Arbeitsgericht hatte der Klage in erster Instanz noch in weiterem Umfang stattgegeben.

Nach § 3 Abs. 1 EntgTranspG ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Zudem ist dieses Verbot in § 7 EntgTranspG niedergelegt, wonach für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Hintergrund des EntgTranspG sind Bestimmungen aus dem Recht der Europäischen Union. Art. 157 Abs. 1 AEUV verlangt, dass Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt, darunter insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4, werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV miterfasst. Deshalb sind § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG und im Einklang mit Art. 157 AEUV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtskonform auszulegen. Zudem gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln.

Darum ging es im Streitfall: Im hiesigen Fall lag das individuelle Entgelt der Klägerin sowohl unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe als auch unterhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe der dritten Führungsebene. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage primär die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Entgelt eines von ihr namentlich benannten männlichen Vergleichskollegen bzw. des weltweit bestbezahlten Kollegen der dritten Führungsebene, hilfsweise die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe.

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts sah nach tatrichterlicher Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend indes lediglich ein hinreichendes Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung in Höhe der Differenz des männlichen zum weiblichen Medianentgelt. Art. 157 AEUV bzw. § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG lassen danach nicht irgendein Indiz i. S. v. § 22 AGG für eine geschlechtsbedingte Vergütungsdiskriminierung ausreichen, um einen Anspruch auf den maximal denkbaren Differenzbetrag zu begründen. Vielmehr muss ein Indiz gerade für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung in einer ganz bestimmten Höhe bestehen. Da im vorliegenden Fall feststand, dass die Vergütung des zum Vergleich herangezogenen Kollegen oberhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe (anders als in BAG vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21) und die Vergütung der Klägerin zudem unterhalb des von der Beklagten konkret bezifferten Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe (anders als in BAG vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19) lag, bestand keine hinreichende Kausalitätsvermutung dahingehend, dass die volle Differenz des individuellen Gehalts der Klägerin zum Gehalt des namentlich benannten männlichen Kollegen bzw. dem Median der männlichen Vergleichsgruppe auf einer geschlechtsbedingten Benachteiligung beruhte.

Einen Anspruch auf Anpassung „nach ganz oben“ konnte die Klägerin nach Ansicht der 2. Kammer auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (entgegen LAG Düsseldorf vom 20.04.2023 – 13 Sa 535/22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach Ansicht der 2. Kammer bei Differenzierungen innerhalb der begünstigten Gruppe auf den Durchschnittswert gerichtet (im Anschluss an BAG vom 23.02.2011 – 5 AZR 84/10).

Vorliegend gelang es der Beklagten schließlich nicht, eine Rechtfertigung der danach verbleibenden Ungleichbehandlung etwa anhand der Kriterien „Berufserfahrung“, „Betriebszugehörigkeit“ oder „Arbeitsqualität“ konkret darzulegen.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache für beide Parteien zugelassen.


On May 17th, 2023, the 2023/970/EU directive was published, a new directive to strengthen the application of the principle of equal pay for equal work or work of equal value between men and women through pay transparency and enforcement mechanisms. This will impose new obligations on all employers, albeit to different degrees, regardless of the size or business line of the concerned company. Member States will have to transpose the directive at the latest until 2026 June 7th.

The Directive seeks to make more accessible information related to salaries and bring solutions in the event of disparities between their male and female workers. The additional rules in labour litigation shall be kept in mind as the playing field is slightly beneficial for the party alleging discrimination. This directly implies new obligations for employers, who should start taking internal measures to gather all the information in cooperation with their payroll departments to prepare reports on their employees’ pay, and also implement further guarantees of ensuring pay transparency and equal pay.

That said, we divided this article into two sections. The first one is dedicated to the employer’s obligations, whereas the second one highlights some requirements that shall be achieved by Member States’ legislation in terms of labour litigation and the protection of the worker’s rights strengthened by the new directive.

Employers will be subject to pay transparency. They must make easily accessible the criteria for determining the pay setting and the progression, and they also must indicate the initial pay or its range to potential applicants, post the job titles in a gender-neutral way, and they will not be allowed to ask questions related to the applicants’ former or current salaries. 

Employees will also be able to request written information on their individual pay level and the average pay level listed by sex and categories of workers performing the same work, which shall be provided within two months. The directive also states that in general, workers cannot be prevented from disclosing their pay information.

For companies employing 100 or more workers, a new reporting obligation is introduced as well, concerning the pay gap between female and male workers. The report must indicate the gender pay gap and the median gender pay gap, the proportion of female and male workers in each quartile pay band, and the gender pay gap between workers by categories of workers (workers performing the same work or work of equal value) broken down by ordinary basic wage or salary and complementary or variable components.

  • For companies with 150 workers or more, this must be done first until the 7th of June 2027, and thereafter, depending on the size of the company, it must be repeated annually (250 workers or more) or in every three years (150-249 workers).
  • Companies employing 100-149 workers will have a longer transitional period: they must prepare the first report until 7th of June 2031, and after that, it must be repeated in every three years.

Entities such as worker’s representatives, labour inspectorate and equality bodies will have an important role as they will be entitled to ask for clarifications of this report, and the employer is obliged to give a response. Although the Hungarian national legislation is yet to be adopted, it can be expected that the labour authority and the Commissioner for Fundamental Rights will have this right. If the pay report proves that there is at least 5% unjustified difference between female and male workers that is not resolved within six months, the employer who is obliged to report also has to conduct a joint pay assessment together with the workers’ representatives, including the following:

  • An analysis of the proportion of female and male workers in each category of workers;
  • Information on average female and male workers’ pay levels and complementary or variable components for each category of workers;
  • Any differences in average pay levels between female and male workers in each category of workers;
  • The reasons for such differences in average pay levels, on the basis of objective, gender-neutral criteria, if any, as established jointly by the workers’ representatives and the employer;
  • The proportion of female and male workers who benefited from any improvement in pay following their return from maternity or paternity leave, parental leave or carers’ leave, if such improvement occurred in the relevant category of workers during the period in which the leave was taken;
  • Measures to address differences in pay if they are not justified on the basis of objective, gender-neutral criteria;
  • An evaluation of the effectiveness of measures from previous joint pay assessments.

It can also be expected that national litigation rules will be adapted to ensure the appropriate protection of the allegedly discriminated employee. Consequently, in terms of remedies and enforcement, judicial procedures shall be easily accessible, and it must be ensured that workers have the right to claim and obtain full compensation or reparation. In that way, the burden of proof will be reversed in two streams:

  • If the employer implemented the obligations set out in the directive: Workers must establish the facts on which they claim discrimination, and the employer has to prove that there is no direct or indirect discrimination in relation to pay and in second place.
  • If the employer has not implemented the obligations in the directive: The employer must prove that there was no discrimination.

In case of non-compliance, penalties are to be laid down by Member States, which means that in case of breach, consequences won't be the same. However, on the one hand, Member States shall ensure that fines are applied, and on the other hand, contracting authorities may exclude any economic operator from participation in a public procurement procedure in case of a failure to comply with pay transparency obligations, or a pay gap of more than 5 % in any category of workers which is not justified by the employer on the basis of objective, gender-neutral criteria. However, the specific national rules are yet to be adopted.

The Directive therefore aims to contribute to the enforcement of the principle of equal pay by sanctioning unjustified pay differences, making information on pay structures more easily available, and putting the party claiming the harm of the equal pay principle in a better position in court, which will also impose new obligations on employers.

Quelle: https://kpmg.com/hu/en/home/insights/2023/05/the-new-eu-directive-on-pay-transparency-and-its-implications-for-employers.html

Hauptbetreuer: Prof. Dr. Dr. habil. Robert Rieg


Basiert auf öffentlich zugänglichen Daten eines Aufsatzes:


https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/smj.3693

https://osf.io/fh248/?view_only=2c62d6eb59bd433496ce101689df3adc

Mögliche konkrete Fragen können mit dem Betreuer geklärt werden. Unter anderem ließe sich analysieren:

a) Wahrscheinlichkeit eines CFO im Amt zu bleiben in Abhängigkeit der Performance, Unternehmensgröße, der bisherigen Amtszeit und eines CEO-Wechsels

b) Was geschieht mit der Performance nach einem CFO-Wechsel? Steigt sie an oder nur wenn es vorher Verluste gab?

c) werden CFOs die länger im Amt sind riskoaverser?

...

Sie benötigen für diese Arbeit Statistik-Kenntnisse bzw. die Bereitschaft, sich diese anzueignen.
Statistische Analysen sind mit R und R Studio durchzuführen.


Hauptbetreuer: Prof. Dr. habil. Patrick Ulrich


Wie beeinflussen geopolitische Risiken (z. B. Handelskonflikte, Krieg, Lieferkettenschocks) strategische M&A-Entscheidungen? Die Arbeit untersucht, wie Unternehmen Unsicherheiten strategisch einpreisen und welche Erfolgsfaktoren bei nachhaltigen M&A-Prozessen entscheidend sind. Empirische Analyse anhand von Fallstudien oder Datenbanken möglich.

Hauptbetreuer: Prof. Dr. habil. Patrick Ulrich


„Purpose-driven“ Unternehmen gewinnen strategisch an Bedeutung. Die Arbeit analysiert, wie ein klar formulierter Unternehmenszweck (Purpose) strategische Wettbewerbsvorteile stiften kann und wie er operationalisiert werden sollte – insbesondere im Spannungsfeld zwischen Profit und Nachhaltigkeit.

Hauptbetreuer: Prof. Dr. habil. Patrick Ulrich


Gerade in konservativen Branchen (z. B. Maschinenbau, Bau) ist Innovation zentral. Die Arbeit untersucht Erfolgsmodelle für strategische Innovationsführung, Barrieren und Möglichkeiten der Transformation anhand konkreter Unternehmensbeispiele.

Hauptbetreuer: Prof. Dr. habil. Patrick Ulrich


ESG-Kennzahlen gewinnen für die Unternehmenssteuerung massiv an Bedeutung. Die Arbeit analysiert, wie ESG-Daten in bestehende Steuerungssysteme integriert werden können und welche Zielkonflikte entstehen – insbesondere im Spannungsfeld zwischen klassischem ROI und Nachhaltigkeitszielen.

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