Die Hochschule Aalen ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.hs-aalen.de.


1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.


2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind mit § 10 Absatz 1 L-BGG unvereinbar.

Wir streben eine barrierefreie Webseite an und befinden uns in einem kontinuierlichen Prozess zur Verbesserung der Barrierefreiheit auf unserer Webseite.

  • Nicht-Text-Inhalt (9.1.1.1)
    Inhalte einer Webseite, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehen sein, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sich beispielsweise blinde Nutzer/innen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.

    Seit dem letzten Update: Alternativtexte sind für alle Bilder ab Upload Mitte 2019 hinterlegt. Wir arbeiten weiterhin daran auch Bilder vor Mitte 2019 barrierefrei zur Verfügung zu stellen.


  • Info und Beziehungen (9.1.3.1)
    Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, visuelle Anordnungen auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.

    Seit dem letzten Update: Hierarchien sind geändert, um die visuell dargestellte Gliederung auch programmtechnisch für einen Screenreader erkennbar zu machen.


  • Benutzung von Farbe (9.1.4.1)
    Informationen auf einer Webseite, die ausschließlich über Farben vermittelt werden, müssen auch für Nutzer/innen, die Farben nicht oder schlecht wahrnehmen können, zur Verfügung stehen. So muss z. B. die Bedeutung von Ampelfarben (grün, gelb, rot) auch auf anderem Wege als nur über die Farbe vermittelt werden.

    Seit dem letzten Update: Wir haben die visuelle Kennzeichnung durch Text erweitert. Im nächsten Schritt werden wir die farbliche Kennzeichnung mit Bezugnahme auf deren aussagekräftigen Status erweitern.


  • Nicht-Text-Kontrast (9.1.4.11)
    Grafiken, die Informationen enthalten, wie z. B. statistische Diagramme oder Schaubilder, sowie grafische Bedienelemente (z. B. Icons) und deren Zustände auf einer Webseite müssen einen Kontrast zu angrenzenden Farben von 3:1 oder besser aufweisen, damit Menschen mit Sehbehinderungen sie gut wahrnehmen können.

    Seit dem letzten Update: Wir haben Kontrastverhältnisse erhöht. Bei Abbildungen die von unseren Redakteuren bereitgestellt werden, werden wir über Schulungen auf das Kontrastverhältnis hinweisen.

  • Tastatur (9.2.1.1)
    Alle wesentlichen Funktionen und Inhalte einer Webseite müssen auch ohne Computermaus, d. h. ausschließlich mit der Tastatur, bedient werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen, die Seite zu bedienen.

    Seit dem letzten Update: Elemente wurde entfernt und durch Links im Footer ersetzt. Dadurch erreichen wir eine erleichterte Bedienung durch die Tastatur.
    Wir werden unser Angebot weiterhin auf schwer mit der Tastatur bedienbare Elemente untersuchen um etwaige Barrieren zu beseitigen.

  • Linkzweck (im Kontext) (9.2.4.4)
    Das Ziel oder der Zweck von Links auf einer Webseite müssen aus dem verlinkten Linktext hervorgehen oder aus dem unmittelbaren Zusammenhang des Links ermittelbar sein. Sind die Links aussagekräftig in diesem Sinne, können blinde Nutzer/innen, die sie sich mit einem Screenreader vorlesen lassen, leicht entscheiden, ob sie einem Link folgen möchten.

    Seit dem letzten Update: Alle von der Startseite direkt erreichbaren Seite wurden diesbezüglich überprüft und die Links angepasst. Des Weiteren haben wir die Hinterlegung des Linkzwecks in unsere Schulungen mit aufgenommen.


  • Fokus sichtbar (9.2.4.7)
    Wird eine Webseite mit der Tastatur bedient, muss deutlich erkennbar sein, welches Element der Webseite gerade fokussiert wird (sogenannter Tastaturfokus). Dadurch können Nutzer/innen, die zum Navigieren die Tatstatur benutzen, sehen wo sich ihr Fokus befindet, wenn sie interaktive Elemente der Seite, wie z. B. einen Link, bedienen wollen.

    Seit dem letzten Update: Betroffene Elemente wurden entfernt und durch Links im Footer ersetzt. Dadurch bleibt der Fokus sichtbar.


  • Sprache von Teilen (9.3.1.2)
    Wenn innerhalb einer Webseite Wörter und Textabschnitte in einer anderen Sprache als der Hauptsprache der Webseite vorkommen, müssen diese programmtechnisch besonders gekennzeichnet werden. Dies ist erforderlich, damit Screenreader, die von blinden Menschen zum Vorlesen der Inhalte der Seite genutzt werden, die Texte auf der Webseite in der jeweiligen Sprache korrekt vorlesen.

    Seit dem letzten Update: In den Spalten im Footer wurden lang=“de“ Attribute gesetzt. Bei zukünftigen Anpassungen werden wir dies mitberücksichtigen.


  • Syntaxanalyse (9.4.1.1)
    Die auf einer Webseite verwendete Programmiersprache „Hypertext Markup Language“ (HTML) muss korrekt eingesetzt werden. Eine korrekt programmierte Webseite erleichtert Browsern oder Screenreadern den Umgang mit ihr. Das Ergebnis einer Untersuchung des Programmcodes der Webseite (sogenannter Quellcode) mittels des Prüfprogramms „Html Checker“ (https://validator.w3.org/nu/) muss fehlerfrei sein.

    Seit dem letzten Update: Error-Meldungen wurden auf einigen Seiten beseitigt. Unsere Webseiten werden zukünftig regelmäßig auf deren Syntax hin überprüft und die Fehler anschließend beseitigt.


Um die oben aufgeführten Punkte so barrierefrei wie Möglich anbieten zu können, arbeiten wir kontinuierlich an Verbesserungen.


  • Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
    Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.
  • Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
    Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen.
  • Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO
    Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.
    PDF-Dokumente entsprechen größtenteils nicht der ISO 14289 U/A-Konformität. Auf Anfrage unterstützen wir gerne, wenn Bedarf an einem barrierefreien Dokument besteht.

Die Erreichung dieser Ziele ist ein kontinuierlicher Prozess, bei welchem wir kein festes Datum angeben können.


3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 10.02.2021 erstellt. 

Die Webseite wurde von der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit gemäß § 10 der Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG-Durchführungsverordnung - L-BGG-DVO) vereinfacht geprüft. Das heißt, dass nicht die gesamte Webseite, sondern nur einzelne Seiten anhand einer Auswahl aus den Anforderungen der Tabelle A.1 des Anhangs A der EN 301 549 geprüft wurden.

Die Erklärung wurde zuletzt am 06.08.2021 überprüft.


4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie uns per Mail unter internet@hs-aalen.de, oder telefonisch unter +49 7361 576 1406 an.


5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Hochschule Aalen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.


Falls die Hochschule Aalen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:


Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.