Die Studentische Abteilung beantwortet Ihnen alle Fragen rund um

Vorlesungsbeginn zum Sommersemester 2024 ist für alle bereits Studierenden an der Hochschule Aalen am Dienstag, den 12. März 2024

Die Vorlesungen entnehmen Sie bitte nach Freigabe (Januar/Februar) dem Vorlesungsplan.


Für alle Studienanfänger beginnt das Studium ebenfalls am Dienstag, 12. März 2024.



Bitte beachten Sie, dass für einzelne Masterstudiengänge der Studienbeginn abweichend zum Regeltermin stattfinden kann. Abweichende Informationen zum Semesterbeginn für Ihren Studiengang erhalten Sie auf dem Postweg.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Zentrale Zulassungsamt:

07361-576-1299

zulassungsamt-master@hs-aalen.de

Hinweise für Studierende zum Prüfungsablauf

Wichtige Informationen für alle Studienanfänger

Orientierungplan der Hochschule Aalen



Foto: Drei Personen schauen auf einen Laptop

Wichtig für Studienanfänger und Studierende an der Hochschule Aalen:

Jeder, der nach Zulassung zum Studium an der Hochschule Aalen studieren möchte, muss die zum Studium fälligen Gebühren und Entgelte entrichten und sich gleichzeitig für das folgende Studiensemester an der Hochschule Aalen rückmelden bzw. einschreiben. Die Rückmeldung muss jedes Semester erneut während des Rückmeldzeitraumes durchgeführt werden.


Für alle Studierende:

Derzeit erfolgt die Rückmeldung / Einschreibung über die Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages, Studierendenwerksbeitrages sowie des Beitrages zur Verfassten Studierendenschaft in Höhe von insgesamt 132,00 € per Lastschrift. Bitte lösen Sie die Lastschrift innerhalb der vom Senat der Hochschule Aalen festgelegten Rückmeldefrist aus. (siehe Terminplan der Hochschule Aalen).

Bitte loggen Sie sich hierzu in das Onlineportal-Studium mit Ihrer Matrikelnummer und dem zugehörigen Passwort ein und klicken Sie auf die Kachel "Online-Anträge"-

Falls noch keine Anträge gestellt wurden, erscheint eine leere Seite und unten links erscheint das Symbol „Antrag stellen“. Bitte klicken Sie auf "Antrag stellen".

Falls bereits Anträge gestellt wurden, erscheinen die bisherigen Anträge in der linken Spalte.

Auf der Hauptbildschirmfläche finden Sie alle Details zum Antrag, der ausgewählt wurde.



Wenn Sie einen neuen Antrag stellen möchten, dann klicken Sie bitte auf „Antrag stellen“. In einem Drop-Down-Menü können Sie den gewünschten Antrag "Rückmeldung" stellen.

Aktuell sind folgende Anträge möglich

  • Antrag auf Beurlaubung Antrag auf Datenänderung
  • Antrag auf Rückmeldung (Achtung: der Antrag auf Rückmeldung kann nur während des Rückmeldezeitraums ausgewählt werden)

-> Klicken Sie auf Rückmeldung und füllen Sie bitte die entsprechend geforderten Felder aus und laden Sie die zugehörig benötigten Nachweise / Unterlagen direkt bei der Antragstellung hoch.

Sobald der Antrag bearbeitet ist klicken Sie auf "Antrag absenden" und bestätigen Sie die Absendung mit JA.


Folgende Gebühren sind im Rahmen der Rückmeldung bzw. Immatrikulation fällig:

  • Verwaltungskostenbeitrag: 70,- Euro
  • Studierendenwerksbeitrag: 50,- Euro
  • Beitrag Verfasste Studierendenschaft: 12,- Euro
  • Insgesamt sind jedes Semester 132,- Euro zu bezahlen.


Wird diese Gebühr nicht fristgerecht bezahlt so wird

- bei Studienanfängern - die Zulassung zum gewählten Studiengang zurückgenommen

- bei Studierenden - eine Mahnung mit Mahngebühren verschickt. Werden die Gebühren weiterhin nicht bezahlt, so wird der Studierende von amtswegen exmatrikuliert.


Bitte beachten Sie zur Durchführung der Zahlung (SEPA-Lastschrift):

Zur Zahlung der semesterlichen Gebühren und Rückmeldung loggen Sie sich bitte in den Online-Tools mit Ihrer Matrikelnummer und Passwort unter folgendem Link ein: https://onlineportal.studium.htw-aalen.de/

Es kann ansonsten zu eine Rücklastschrift kommen, die zu weiteren Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30,- Euro + Bankgebühren führt.

Wichtige informationen zum Antrag auf Rückmeldung:

Sepa-Lastschrift-Mandat:

Im Antrag auf Rückmeldung sind zusätzlich die Sepa-Lastschrift-Daten auszufüllen. Es ist die IBAN und BIC erforderlich. Bitte beachten Sie, dass die durchgeführte Rückmeldung im neuen Onlineportal wird frühestens 7 Arbeitstage, nachdem der Online-Antrag auf Rückmeldung (= Erteilung des Lastschriftmandats) gestellt wurde, systemseitig verbucht und angezeigt wird. Eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung kann deshalb erst nach dieser entsprechenden Frist und der erfolgreiche bestätigten Rückmeldung aufgerufen werden.


Wahl Studienschwerpunkt:

Bitte beachten Sie zusätzlich folgende Neuerung: Im Antrag auf Rückmeldung wird nun sofern bei Ihnen die Wahl eines Studienschwerpunktes ansteht, zusätzlich die Wahl des Schwerpunkts durchgeführt. Das Datenfeld „Schwerpunkt wählen“ wird Ihnen im Antrag auf Rückmeldung angezeigt. Die verschiedenen Schwerpunkte können über das Dropdownmenü geöffnet und ausgewählt werden


Studienbescheinigung:

Sobald der Betrag bei uns angekommen ist, können Sie die entsprechende Studienbescheinigung über das Onlineportal-Studium ca. 5 - 8 Tage nach auslösen des Sepa-Lastschriftmandates ausdrucken.


Rücklastschrift:

Sollte es Probleme bei der Durchführung der Lastschrift geben, dann wird die Rückmeldung storniert und die bereits ausgedruckte Studienbescheinigung wird ungültig (nachprüfbar durch Verifikationscode). Sie erhalten zeitnah eine entsprechende Mitteilung über die Sachlage, ggf. sind entsprechende Gebühren bzgl. der Rücklastschrift zuzüglich zu begleichen (33,- Euro)

Ihr Hochschulteam


Beurlaubung

Auf Ihren Antrag können Studierende beurlaubt werden, die

  • an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen,
  • wegen Krankheit keine Lehrveranstaltung besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert,
  • einen Freiwilligen Wehrdienst bzw. einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
  • ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen,
  • wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltung besuchen können,
  • eine Freiheitsstrafe verbüßen,
  • eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient oder
  • sonstige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.

Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

Der Antrag für das kommende Semester ist vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen, in anderen Fällen ist die Beurlaubung unverzüglich zu beantragen, nachdem der Beurlaubungsgrund eingetreten ist.

Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Hochschuleinrichtungen zu benutzen. Ausgenommen hiervon sind die bibliothekarischen Einrichtungen. Sie sind nicht berechtigt, Modul- bzw. Modulteilprüfungen abzulegen.

Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. IS. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl.IS. 2748) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Nach Satz 1 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach Satz 1 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.


Antragstellung:

Der Anrag auf Beurlaubung ist über das Onlineportal-Studium zu stellen.

Bitte loggen Sie sich mit Ihrer Matrikelnummer und Ihrem Passwort ein. Nach


Wählen Sie die Kachel "Online-Antrag stellen" aus



Falls noch keine Anträge gestellt wurden, erscheint eine leere Seite und unten links erscheint das Symbol „Antrag stellen“. Bitte klicken Sie auf "Antrag stellen".

Falls bereits Anträge gestellt wurden, erscheinen die bisherigen Anträge in der linken Spalte.

Auf der Hauptbildschirmfläche finden Sie alle Details zum Antrag, der ausgewählt wurde. 



Wenn Sie einen neuen Antrag stellen möchten, dann klicken Sie bitte auf „Antrag stellen“. In einem Drop-Down-Menü können Sie den gewünschten Antrag stellen. Aktuell sind folgende Anträge möglich

  • Antrag auf BeurlaubungAntrag auf Datenänderung 
  • Antrag auf Rückmeldung (Achtung: der Antrag auf Rückmeldung kann nur während des Rückmeldezeitraums ausgewählt werden) 
  • Antrag auf Exmatrikulation 

-> Klicken Sie auf Beurlaubung und füllen Sie bitte die entsprechend geforderten Felder aus und laden Sie die zugehörig benötigten Nachweise / Unterlagen direkt bei der Antragstellung hoch.

Sobald der Antrag bearbeitet ist klicken Sie auf "Antrag absenden" und bestätigen Sie die Absendung mit JA.


Sie möchten Ihre Kenntnisse zu verschiedenen Themenbereichen auffrischen und besitzen eine Hochschulzugangsberechtigung?


Werden Sie Gasthörer an der Hochschule Aalen.

Voraussetzungen:

  1. Hochschulzugangsberechtigung, gleichwertiger Abschluss oder hinreichende Bildung,
  2. Antragstellung vor Semesterbeginn,
  3. Entrichtung der anfallenden Gebühren (je nach Umfang der gewählten Vorlesungen).


zu 1.

Rechtsvorschriften für Gasthörer
§ 64 Abs. 1 Landeshochschulgesetz (LHG)
Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme
an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium),
sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zuge-
lassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studien-
gangs nicht anerkannt.

zu 2.

Der Antrag auf Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen muss vor Vorlesungsbeginn an der Hochschule Aalen gestellt werden.

Die Zulassung als Gasthörer setzt die Bezahlung der Gasthörergebühr voraus (§ 14 LHGebG). Die Gasthörererlaubnis wird für jeweils ein Semester erteilt.


zu 3.

Die Gebührenhöhe ist in der hochschuleigenen Satzung festgelegt.

Satzung über die Erhebung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Entgelten an der
Hochschule Aalen (Hochschulgebührensatzung) vom 14.12.2006

Nr. 3.1. des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zur Hochschulgebührensatzung:
Gebühren für Gasthörer pro Semester

  • bis zu 4 SWS 60,00 €
  • bis zu 8 SWS 120,00 €
  • über 8 SWS 150,00 €


WICHTIG: Als Gasthörer können Sie keine Prüfungen ablegen. Ebenso ist die spätere Anerkennung der

Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem ggf. angestrebten Studium nicht möglich.


Ihren unterschriebenen Antrag schicken Sie bitte an:

Hochschule Aalen

Studentische Abteilung

Beethovenstr. 1

73430 Aalen





Zu Beginn Ihres Studiums erhalten Sie eine multifunktionale Chipkarte. Diese hat verschiedene Funktionen:


    • Geldkarte - Sie können Geld aufladen und in der Cafeteria und Mensa mit der Karte bezahlen.

ACHTUNG: Bei Verlust der Karte wird der auf der Karte aufgeladene Betrag nicht erstattet.



    • Studierendenausweis - die Chipkarte dient als Studierendenausweis mit dem Sie an verschiedenen Stellen Vergünstigungen erhalten können. Ebenso benötigen Sie den Studierendenausweis zur Teilnahme an Prüfungen (Nachweis der Immatrikulation).
    • Kopierkarte - Sie können mit dieser Karte und dem aufgeladenen Betrag an den öffentlich bereitgestellten Kopierern der Hochschule Aalen kopieren.

Bitte beantragen Sie die Chipkarte mit folgendem Formular:


Was ist zu tun, wenn Sie Ihre Chipkarte verloren haben?

    • Bitte kommen Sie in der Studentischen Abteilung (Hauptgebäude 1. Stock, Raum 271b) vorbei und stellen Sie einen Antrag auf Neuausstellung Ihrer Chipkarte.
    • Kosten in Höhe von 10,-- Euro sind bei der Antragstellung zu entrichten.
    • Sie können in der Regel innerhalb weniger Tage dort Ihre neue Chipkarte abholen. Wir informieren Sie entsprechend.
    • Achtung: Beträge die Sie auf der Karte aufgeladen hatten können nicht erstattet werden (Geldkartenfunktion!)
Foto von einigen Studentenausweisen


Sollten Sie bereits exmatrikuliert sein und erhalten aber Ihre Exmatrikulationsbescheinigung nicht, da Sie Ihre Chipkarte nicht mehr haben, dann füllen Sie bitte obenstehendes Dokument aus und geben dieses in Ihrem Studiengangssekretariat ab.

Sie erhalten dann zeitnah Ihre Exmatrikulationsbescheinigung sofern keine anderen Verhinderungsgründe vorliegen.

Bitte beantragen Sie eine neue Chipkarte.


Wichtig: bitte bewahren Sie Ihre alte Chipkarte auf, evtl. können Beträge auf der bisherigen Karte auf die neue Karte übertragen werden.

Wird derzeit überarbeitet - noch nicht freigegeben!

Bitte setzen Sie sich mit der Studentischen Abteilung in Verbindung. Wurde der Aufdruck nicht durch Sie beschädigt, so kann ggf. ein kostenloser Ersatz erstellt werden.

 Bitte senden Sie eine E-Mail an den Helpdesk. Ein Mitarbeiter wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

 helpdesk@htw-aalen.de?subject=Probleme%20mit%20Chipkarte



Weitere Informationen zur Thematik "Unbedenklichkeitsbescheinigung" finden Sie Hier

Die Exmatrikulation steht am Ende des Studiums, wenn das Studium unterbrochen/abgebrochen oder aufgrund rechtlicher Regelungen beendet wird.

Am Ende des Studiums erfolgt die Exmatrikulation durch das Studierenden Service Center. Ggf. müssen Sie weitere Unterlagen im Studierenden Service Center ausfüllen oder vorlegen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihr Studiengangssekretariat.


Sollten Sie einen Ausschluss haben (Fach-, Zeit- oder CP-Ausschluss) oder sollte eine Exmatrikulation aufgrund anderer rechtl. Regelungen erfolgen, so erhalten Sie vom Studierenden Service Center eine entsprechende Nachricht.


Beendigung Studium auf Antrag:

Sie möchten das Studium abbrechen oder an eine andere Hochschule/Universität wechseln, dann können Sie einen Antrag auf Exmatrikulation stellen.

Reichen Sie hierzu den vorstehenden Antrag im Studierenden Service Center ein und sofern möglich, legen Sie direkt Ihre Chipkarte bei (Börse sollte vorher ausbezahlt sein - Bitte wenden Sie sich an die Cafeteriea der Hochschule Aalen! Ein Ausbezahlen von Geldbeträgen über das Studierenden Service Center ist nicht möglich)


In der Bachelorstudiengängen der Hochschule Aalen ist ein Praxissemester integriert. Dieses findet in der Regel im fünften Semester statt (Ausnahme Studiengang Gesundheitsmanagement = achtes Semester).

Dieses Praxissemester ist eine Pflichtveranstaltung des Curriculums. Die genauen Inhalte sowie die jeweilige Dauer des Praxissemesters ist in der Studien- und Prüfungsordnung verankert (studiengangsspezifische Teile).

Zudem können Sie sich in Ihrem Studiengangssekretariat oder Praktikantenamtsleiter Ihres Studiengangs bei Rückfragen kontaktieren.


(Bitte geben Sie diese Bescheinigung in Ihrem Studiengangssekretariat ab)

Für die Beantragung von BAföG ist das Studierendenwerk Ulm zuständig.

Die benötigten BAföG-Anträge finden Sie auf der Homepage des Studierendenwerks Ulm.

Bitte klicken Sie HIER.


Am Ende des jeweiligen Studiums, egal ob Bachelor- oder Masterstudium, muss eine Abschlussarbeit erbracht werden.

Hierfür gelten unterschiedliche Regelungen, die Sie in der für Sie gültigen SPO-Version nachlesen können. 

Ebenso hat der Studiengang im jeweiligen Bereich der Hompepage entsprechende Informationen für Sie hinterlegt. Bitte rufen Sie dort die entsprechenden Informationen ab oder fragen Sie ggf. im Studiengangssekretariat nach.


Viel Glück

Mit Beendigung des Studiums erhalten Sie einen Studienabschluss.

Dieser richtet sich nach dem Studiengang, in dem Sie studiert haben. Welcher Abschluss für Sie gültig ist, finden Sie in der für Sie zugehörigen Studien- und Prüfungsordnung.


Die Hochschule Aalen verleiht im Bereich Bachelor folgende Abschlüsse:

  • Bachelor of Engineering, Kurzform "B.Eng."
  • Bachelor of Science, Kurzform "B.Sc."
  • Bachelor of Arts; Kurzform "B.A."

Die Hochschule Aalen verleiht im Bereich Master folgende Abschlüsse:

  • Master of Engineering, Kurzform "M.Eng."
  • Master of Science, Kurzform "M.Sc."
  • Master of Arts, Kurzform "M.A."


Studierende an der Hochschule Aalen müssen - je nach Curriculum - Leistungen im Rahmen des Studium Generale erbringen.

Im Rahmen des Bachelorstudiums sind 3 CP, im Rahmen des Masterstudiums in der Regel 1 CP zu erbringen. Genaueres entnehmen Sie bitte der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Aalen.


Näheres finden Sie auf der Seite des Career- und Gründercenters.

Weitere Informationen finden Sie HIER!

Für das Wintersemester ab ca. Anfang Mai, für das Sommersemester ab ca. Anfang November. Entsprechende Hinweise geben wir auf unserer Homepage bekannt.


Sollten nicht alle Plätze eines Studiengangs im ersten Koordinierungsverfahrens angenommen werden, dann werden die weiteren Plätze über Hochschulstart.de über das zweite Koordinierungsverfahren vergeben. D.h. Sie könnten trotz eines vorliegenden Ablehnungsbescheides noch eine Zulassung erhalten, falls noch Plätze zur Verfügung stehen.

Bitte gedulden Sie sich etwas.

Eine Bewerbung in ein höheres Semester ist dann möglich, wenn Sie diesen Studiengang bereits studiert haben und hier Leistungen nachweisen können oder einen anderen Studiengang studiert haben, dessen Leistungen vergleichbar sind.
ACHTUNG: Sollten Sie im gleichen Studiengang einen Ausschluss erhalten haben (Fach-, CP- oder Zeitausschluss) so ist eine Zulassung im gleichen Studiengang nicht zulässig.


Bitte prüfen Sie, in welches Semester Sie eingestuft werden möchten. Im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte mit dem entsprechenden Studiengang in Verbindung. Eine Einstufung kann nur in das von Ihnen beantragte Semester erfolgen sofern auch Kapazität vorhanden ist.


Bachelorstudiengänge:

Die ersten Zulassungsbescheide werden an diejenigen Bewerber verschickt, die über Hochschulstart.de ein Zulassungsangebot erhalten und dieses auch angenommen haben.


Bitte sehen Sie von telefonischen Nachfragen während des Zulassungszeitraumes ab. In dringenden Fällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Masterstudiengänge:

Die ersten Zulassungsbescheide werden ca. 4-5 Arbeitstage nach Bewerbungsschluss verschickt. Bei ausländischen Studierenden wird zusätzlich zum Bescheid in Papierform eine Mail mit dem eingescannten Bescheid verschickt. Bitte vereinbaren Sie direkt einen Termin mit dem entsprechenden Konsulat bzgl. eines Visas.

Den Stand des Verfahrens können Sie in den Online-Tools abfragen.

Für Bachelorstudiengänge:

Für das Sommersemester ist Bewerbungsschluss der 15. Januar, für das Wintersemester der 15. Juli.

Für Masterstudiengängen:

Bei Masterstudiengängen kann es abweichende Regelungen geben. Diese finden Sie in der jeweiligen Zulassungssatzung bzw. werden diese in den Checklisten für die Studiengänge gesondert aufgelistet.

Bewerber, die aufgrund körperlicher oder krankheitsbedingter Gegebenheiten zwingend jetzt einen Studienplatz benötigen oder eine entsprechende Härte nachweisen können, können einen Antrag auf Härtefall stellen. Geben sie dies bitte bei der Bewerbung über Hochschulstart.de an.


Bitte legen Sie bis Bewerbungsschluss entsprechende Nachweise (aktuelle ärztliche Atteste oder Bescheinigungen) im Zulassungsamt der Hochschule Aalen vor.

Unterlagen die nach Bewerbungsschluss an der Hochschule Aalen eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.


Bei einer Ablehnung Ihrer Bewerbung werden ggf. von Ihnen eingereichte Unterlagen vernichtet. Möchten Sie, dass wir Ihre Unterlagen bei einer Ablehnung zurücksenden, so übersenden Sie uns mit Ihrer Bewerbung einen frankierten Rückumschlag und vermerken Sie eine Bitte der Rücksendung in einem gesonderten Schreiben.

Alle digital gespeicherten Daten werden am Ende des jeweiligen Bewerbungsverfahrens gelöscht.

Sie haben ein Zulassungsangebot erhalten und haben das Studienangebot angenommen, dann erhalten Sie zeitnah zur Annahme entsprechende Unterlagen zur Immatrikulation. Es wird eine entsprechende Studierendenakte erstellt, in welcher alle Unterlagen die Sie betreffen, abgelegt werden. Diese Akte wird für Sie während Ihres Studiums im jeweiligen Studiengang geführt.

Bitte bewerben Sie sich online.

Sollten Sie keine Möglichkeit haben sich online zu bewerben akzeptieren wir auch die Bewerbung in Papierform. 

Weitere Informationen finden Sie auf der jeweilgen Seite Ihres Studiengangs

Sollten Sie ein Zulassungsangebot erhalten und dieses auch angenommen haben, so ist im entsprechenden Zulassungsbescheid ein Immatrikulationszeitraum benannt. Bitte verpassen Sie diesen Zeitraum nicht, da ansonsten Ihre Zulassung erlischt und eine Immatrikulation nicht mehr möglich ist. Wenn Sie im Vorfeld bereits wissen, dass Sie die Immatrikulation nicht selbst vornehmen können, dann bevollmächtigen Sie bitte Ihre Eltern, Angehörige oder Freunde.

Sie können sich im Bereich der Bachelorstudiengänge pro Semester insgesamt auf 3 Studienangebote an der Hochschule Aalen bewerben. Über Hochschulstart können Sie nach Bewerbungsschluss einsehen, in welchen Ihrer Angebote Sie ein Zulassungsangebot erhalten haben.

Bei Masterstudiengängen haben Sie die Möglichkeit, einen Hauptantrag und bis zu 2 Hilfsanträge zu stellen. (Hauptantrag wird vorrangig bearbeitet. Erhalten Sie hier keine Zulassung, so kann, sofern die Hilfsanträge bei den von Ihnen gewählten Studiengängen zum Tragen kommen, hier ggf. eine Zulassung erfolgen)
Eine erneute Bewerbung in den folgenden Semestern ist möglich.


Bitte achten Sie darauf, dass Sie von uns zwei unterschiedliche Nummern bekommen haben.

Bewerbernummer:

Acht- oder neunstellige Nummer, für den Login ist hier Ihr Geburtsdatum als Passwort zu verwenden.

Diese Nummer ist nur für den Bewerbungs- und Immatrikulationszeitraum gültig. Hier agieren Sie in der Rolle als Bewerber. Sie können hier prüfen, ob Ihre Unterlagen zur Immatrikulation eingegangen sind, ob noch Unterlagen fehlen, ob etwas im Rahmen der Bewerbung oder Immatrikulation noch zu tun ist.


Matrikelnummer:

Fünfstellige Nummer, für den Login ist das bei der Zulassung mitgeteilte Passwort (separater Brief mit Initialpasswort und Masterpasswort - WICHTIG - Bitte aufbewahren!!!)

Diese Nummer ist für Sie während Ihres gesamten Studiums gültig. Hier agieren Sie in der Rolle als Student. Hier können Sie die semesterlichen Gebühren bezahlen, Prüfungen an- und abmelden, Notenspiegel ausdrucken, Noten abrufen, Adressdaten ändern, u.v.m.


Wichtig also: Loggen Sie sich zum Bezahlen der Gebühr immer mit der fünfstelligen Matrikelnummer und dem zugehörigen Passwort ein.

Wenn Sie über die Online-Tools per SEPA-Lastschriftverfahren die Zahlung Ihrer Beiträge ausgelöst haben, so wird dies direkt in unserem System als BEZAHLT vermerkt. D.h. Ihre Zahlung wäre rechtzeitig!

Bitte achten Sie aber darauf, dass zum genannten Abbuchungstermin Ihr Konto gedeckt ist, da es ansonsten zu einer Rücklastschrift kommt.

Bei einer Rücklastschrift werden zusätzliche Gebühren in Höhe von 30,- Euro zuzüglich der anfallenden Bankgebühren fällig. Diese werden Ihnen in Rechnung gestellt und sind im Rahmen der Immatrikulation der Rückmeldung zu bezahlen.



Zeitnah zum Bewerbungsschluss werden von der Hochschule Aalen die Zulassungsangebote ausgesprochen.

Über Hochschulstart.de erhalten Sie entsprechende Informationen.

Für einige Bachelor-Studiengänge an der Hochschule Aalen ist ein Vorpraktikum notwendig. Dies sind die Studiengänge Allgemeiner Maschinenbau, Maschinenbau / Produktentwicklung und Simulation , Oberflächentechnologie / Neue Materialien, Oberflächentechnologie / Neue Materialien mit Studienschwerpunkt Internationaler Technischer Vertrieb, Oberflächentechnologie / Neue Materialien mit Studienschwerpunkt Materialographie / Neue Materialien, Oberflächentechnologie / Neue Materialien mit Studienschwerpunkt Maschinenbau / Neue Materialien und Ingenieurpädagogik. Sollten Sie kein Vorpraktikum nachweisen können, so haben Sie bei diesen Studiengängen die Möglichkeit das Vorpraktikum bis Ende des Grundstudiums (Ende 3. Semester) nachzuholen.

Bitte setzen Sie sich mit Ihrem zukünftigen Studiengang in Verbindung.


Für Masterstudiengänge ist kein Vorpraktikum notwendig.

Bewerber die einen Grund vorweisen können, der im öffentlichen Interesse liegt, weshalb Sie unbedingt an der Hochschule Aalen studieren müssen, können einen Antrag auf Ortsbindung stellen. Hierunter fallen z.B. Bewerber die einem A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und aufgrund dieser Zugehörigkeit zwingend in Aalenstudieren müssen.

Hierunter fallen nicht Bewerber, die aufgrund privater Gründe an der Hochschule Aalen studieren möchten.

Bitte geben Sie dies im Rahmen Ihrer Bewerbung bei Hochschulstart.de an und laden Sie entsprechende Nachweise bis spätestens Bewerbungsschluss im Uploadportal der Hochschule Aalen hoch. Unterlagen die nicht bis Bewerbungsschluss an der Hochschule Aalen vorliegen können nicht mehr berücksichtigt werden.


Wenn Sie ein Zulassungsangebot für einen Studiengang an der Hochschule Aalen erhalten haben, können Sie diesen Studiengang direkt annehmen oder abwarten bis spätestens zur Entscheidungsphase 1. Vorab erhalten Sie mit Unterbreitung des Zulassungsangebotes weitere Informationen zu dem von Ihnen gewählten Studiengang. Ebenso erhalten Sie eine Einladung zum Bewerberinfotag.

Am Bewerberinfotag erhalten Sie nochmals die Möglichkeit sich über die von Ihnen gewählten Studiengänge zu informieren.


Sollten Sie sich für die Hochschule Aalen entscheiden, dann erhalten Sie zeitnah einen Zulassungsbescheid mit entsprechenden Informationen zur Einschreibung sowie einen Zeitrahmen innerhalb dessen Sie sich immatrikulieren müssen. Bitte lesen Sie sich die Unterlagen genau durch und beachten Sie die angegebene Immatrikulationsfrist. Wenn Sie Fragen haben, so können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen unter zulassungsamt@htw-aalen.de oder Tel: 07361-576-1299

Mit dem erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Hochschulreife, Fachhochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife können Sie sich bewerben.
Zusätzlich können sich auch Berufstätige mit erfolgreichem Abschluss einer Meisterprüfung oder einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung ebenfalls bewerben (bitte beachten: hier ist ein Beratungsgespräch im gewählten Studiengang zwingend vorgeschrieben – Nachweis ist bis 15. Jan/15. Juli zu erbringen).
Berufliche Qualifizierte haben ebenso die Möglichkeit bei uns ein Studium zu beginnen. Bitte setzen Sie sich in diesem Falle direkt mit uns in Verbindung Mail: zulassungsamt@htw-aalen.de oder Tel. 07361-576-2500.

Vereinzelt wird bei Bachelorstudiengängen ein Vorpraktikum verlangt. Bzgl. der Inhalte setzen Sie sich bitte mit dem entsprechenden Studiengäng in Verbindung.

Das Vorpraktikum kann bis zum Ende des Grundstudiums nachgereicht werden.

Wartesemester berechnen sich aus der Zahl der Semester, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind und die Sie nicht  studiert haben.

ACHTUNG: Wartesemester heißt nicht, dass Sie eine Verbesserung der Hochschulzugangsnote (z.B. Abitur, Fachhochschulreife, etc.) erhalten. Es wird eine getrennte Liste der Bewerber mit Wartesemestern erstellt. 10 % werden über diese Liste zugelassen.

Bis Bewerbungsschluss sind vor allem die Unterlagen an die Hochschule Aalen zu übersenden, die zur Verbesserung der HZB-Note dienen (z.B. Berufsausbildung, Berufserfahrung, Berufspraktika, BWL-Test,....). Mit Beendigung der Online-Bewerbung erhalten Sie eine E-Mail mit einen Link, mit dem Sie bitte Ihr Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachhochschulreife,…..) sowie weitere Unterlagen entsprechend angehängter Checkliste als PDF-Datei hochladen umüssen.

Konsekutive Studiengänge sind inhaltlich aufeinander aufgebaute Bachelor- und Masterstudiengänge.

Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus.

Die Inhalte des weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.

Mit dem erfolgreichen Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (Studium, Bachelor oder Master) haben Sie die entsprechende Grundlage für ein Masterstudium gelegt. Weitere Voraussetzungen sind in den jeweiligen Zulassungsatzungen definiert.

In der Regel sind für die jeweiligen Masterstudiengänge Bachelor- oder Diplomabschlüsse mit entsprechender Fachrichtung sowie eine entsprechende Zugangsnote zwingend Voraussetzung. Ggf. können in den jeweiligen Zulassungssatzungen weitere Voraussetzungen bzw. Nachweise bestimmt sein.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an zulassungsamt@htw-aalen.de (Tel. 07361-576-2500) oder den jeweiligen Studiengang.

Nach erfolgreicher Online-Bewerbung erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit einer Checkliste zum Einreichen von Unterlagen sowie dem Link zum Masteruploadportal. Bitte lade Sie alle notwendigen Bewerbungsunterlage (siehe Checkliste) bis Bewerbungsschluss hoch.

Bitte beachten Sie:

Abschlusszeugnisse die nicht in Deutschland erstellt wurden müssen in amtl. beglaubigter Form bis Bewerbungsschluss bei der Hochschule Aalen eingereicht werden.


ACHTUNG: Anders wie bei der Bewerbung zu einem Bachelorabschluss müssen hier alle geforderten Unterlagen vor Ende Bewerbungsschuss an der Hochschule Aalen vorliegen.


Nach der regulären Rückmeldefrist werden diejenigen, die die Gebühren nicht bezahlt haben und somit keine Rückmeldung erfolgt ist, über ein gesondertes Schreiben an die Rückmeldefrist erinnert. Sie erhalten eine weitere Frist zur Rückmeldung und Bezahlung der Gebühren (Online-Tools). Diese Frist müssen Sie aber zwingend einhalten.

Reagieren Sie auf diese Frist nicht, werden Sie aufgrund fehlender Rückmeldung exmatrikuliert und können Ihr Studium somit nicht mehr fortsetzen.


Achtung: auch bei verspäteter Rückmeldung erfolgt die Bezahlung über die Online-Tools im SEPA-Lastschriftverfahren. Das Login ist während der Nachfrist freigeschaltet.

Bitte überweisen Sie die Gebühren nicht. Überweisungen erfolgen über die Landesoberkasse was zu Verzögerungen bei Verbuchung der Gebühren führen kann. Ggf. ist die Einhaltung der Rückmeldefrist gefährdet

Hier gibt es verschiedene Vorgehensweisen:

1. Sie haben auf das Ausschlusschreiben des Studiengangs nicht reagiert und möchten bzw. werden Ihr

Studium nicht fortsetzen - Bitte melden Sie sich in diesem Fall nicht zurück und bezahlen Sie nicht die

fälligen Gebühren und Entgelte. Wenn Sie sich nicht auf das Ausschlusschreiben des Studiengangs

gemeldet haben, werden Sie nach Ablauf der Frist von einem Monat Exmatrikuliert.

2. Sie haben auf das Ausschlusschreiben des Studiengangs reagiert, es läuft das Verfahren im Studiengang,

eine endgültige Entscheidung ist noch nicht gefallen - Bitte melden Sie sich fristgerecht zum folgenden

Studiensemester zurück. Sollte die Entscheidung ggf. gegen Sie ausfallen, haben Sie die Möglichkeit

die Bezahlten Gebühren und Beiträge ggf. zurückzufordern.

3. Sie haben bereits Ihre Bachelorarbeit abgegeben und keine weiteren Leistungen offen(Kolloquium ist

im Curriculum nicht als separate Leistung ausgewiesen) - Bitte melden Sie sich nicht zurück. Sie werden

in dem Semester, in dem Sie Ihre Bachelorarbeit abgegeben haben exmatrikuliert. Eine Rückmeldung

ist nicht notwendig.

4. Sie haben nur noch Ihre Bachelorarbeit abzugeben, alle weiteren Leistungen sind erbracht - Bitte

melden Sie sich unbegingt zum folgenden Studiensemester zurück. Die Bachelorarbeit ist eine

Prüfungsleistung die Sie nur erbringen dürfen, wenn Sie eingeschriebener Student an der

Hochschule Aalen sind.


Verwaltungsgebühren: Für jedes Semester fallen derzeit Verwaltungsgebühren in Höhe von 70,-- Euro an.

Studentenwerksbeitrag: Zusätzlich ist der Studentenwerksbeitrag (Studentenwerk Ulm) in Höhe von 65,-- Euro.

Beitrag Verfasste Studierendenschaft (ab SS 2017): Ab dem Sommersemester 2017 ist als Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft ein Beitrag von 12,-- Euro zu entrichten.
Insgesamt sind somit Semesterbeiträge in Höhe von 147,-- Euro pro Semester fällig.
Den Betrag müssen Sie innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Immatrikulationsfrist per Lastschriftverfahren über die Online-Tools der Hochschule Aalen bezahlen.

Der Zeitpunkt der systemseitigen Auslösung der Zahlung wird bei der Hochschule Aalen im System verbucht. Die Beiträge werden in dem Ihnen angezeigten Zeitraum von Ihrem Konto abgebucht. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Konto zu dem genannten Termin gedeckt ist bzw. dass Sie korrekte Daten der Bankverbindung eingegeben haben. Bei einer Rücklastschrift werden zusätzliche Gebühren in Höhe von 30,- Euro zuzüglich Bankgebühren fällig.


Achtung:

Ab dem Wintersemester 17/18 werden für internationale Studierende sowie Zweitstudienbewerber Studiengebühren erhoben.

Weitere Informationen finden Sie HIER

Studierende an der Hochschule Aalen können sich für das jeweilige Semester eine Studienbescheinigung ausdrucken.

Vereinzelt kommt es vor, dass ein Studierender, der bereits eine Bescheiniung erstellt hat, aufgrund verschiedene Umstände exmatrikuliert wird und somit die Studienbescheinigung keine Gültigkeit mehr besitzt.

Um dies überprüfen zu können, hat jede Studienbescheinigung eine Verifikationsnummer.

Diese Verifikationsnummer finden Sie unten auf der Studienbescheinigung.

Mit dieser Nummer können Sie Gültigkeit der Bescheinigung prüfen.


Bitte beachten Sie: 

Aufgrund einer Systemumstellung können Bescheinigungen, die vor dem 10.02.2022 ausgestellt wurden  HIER überprüft werden.

Bei Bescheinigungen die nach dem 10.02.2022 ausgestellt wurden, kann die Überprüfung der Gültigkeiten HIER erfolgen.

Infos zum Bildungszeitgesetz

Ab Juli 2015 haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch auf Bildungszeit.


Bildungzeit kann genommen werden für

  • die berufliche Weiterbildung,
  • die politische Weiterbildung oder
  • ab 01.01.2016 auch für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.


Ein Anspruch auf Bildungszeit besteht für

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg,
  • Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht,
  • Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes,
  • Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.


Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, welche vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft anerkannt worden sind.



Bildungszeitgesetz




Die Hochschule Aalen hat mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 die Bestätigung erhalten, dass sie als Bildungeinrichtung anerkannt ist und somit Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW durchführen darf.

Den Nachweis zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber finden Sie im nachfolgenden Dokument.

Weitere Informationen zum Thema Bildungszeitgesetz finden Sie unter folgenden Links: 


Weiterbildung in Baden-Württemberg


Bildungszeit (Regierungspräsidien Baden-Württemberg)

In der Studentischen Abteilung werden die Termine zur Ablegung der zu terminierenden Prüfungen geplant.

Zum Ende eines jeden Semesters findet der 3 wöchige Prüfungszeitraum an der Hochschule Aalen statt. In dieser 3-wöchigen Phase werden für alle dem jeweiligen Curriculum entsprechenden Leistungen Prüfungen angeboten. Die Studierenden melden sich online selbst für diese Prüfungen an (Online-Tools). 

BITTE BEACHTEN SIE DEN PRÜFUNGSAN- UND ABMELDEZEITRAUM!!

In der Prüfungsplanung werden alle anstehenden schrifltichen Prüfungen (i.d.R. Klausuren) in den Zeitraum von 3 Wochen mit Datum, Uhrzeit und Raumangaben geplant und ca. 4 Wochen vor Prüfungsbeginn veröffentlicht (den genauen Termin finden Sie im Terminplan der Hochschule Aalen - weitere Informationen finden Sie hier).



Foto: Ausgedruckter Stundenplan mit Stift

Bitte beachten Sie: 

Der Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2020 hat sich verschoben. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Terminplan der Hochschule Aalen.


Vor Beginn eines jeden Semesters wird für jedes Studiensemester eines Studiengangs ein vorläufiger Plan der vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit den jeweiligen Zeiten und Räume für das anstehende Semester erstellt. Dieser Plan wird ca. 4 Wochen vor Vorlesungsbeginn veröffentlicht um den Studierenden eine vorläufige Planung zu ermöglichen. Der bislang veröffentlichte Plan ist ein vorläufiger Plan, weshalb dieser nochmals überarbeitet und ca. 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn als endgültiger Stundenplan erstellt und veröffentlicht wird.

Auf Basis dieser Daten können die Studierenden Ihre Lehrveranstaltungen planen und entsprechend ihren Studenplan zusammenstellen.

Weitere Informationen sowie ggf. den eingestellten Vorlesungsplan finden Sie HIER.



Immatrikulierte Studierende und Studienanfänger müssen an der Hochschule Aalen jedes Semester Studiengebühren bezahlen.


Zur Rückmeldung bzw. Immatrikulation sind Verwaltungsgebühren zu entrichten.


Folgende Gebühren sind im Rahmen der Rückmeldung bzw. Immatrikulation fällig:

  • Verwaltungskostenbeitrag: 70,- Euro
  • Studierendenwerksbeitrag: 50,- Euro
  • Beitrag Verfasste Studierendenschaft: 12,- Euro
  • Insgesamt sind jedes Semester 132,- Euro zu bezahlen.


Wird diese Gebühr nicht fristgerecht bezahlt so wird

- bei Studienanfängern - die Zulassung zum gewählten Studiengang zurückgenommen

- bei Studierenden - eine Mahnung mit Mahngebühren verschickt. Werden die Gebühren weiterhin nicht bezahlt, so wird der Studierende von amtswegen exmatrikuliert.


Bei der Gebührenzahlung sind folgende Punkte zu beachten:

  • Für die Ersteinschreibung zum Sommersemester 2024 müssen die Gebühren überwiesen werden. Die entsprechenden Bankdaten erhalten Sie mit dem Bescheid zur Immatrikulation
  • Für Rückmelder zum Sommersemester 2024 müssen die Gebühren überwiesen werden. Die entsprechenden Bankdaten werden Ihnen im Rahmen der Rückmeldung mitgeteilt.

Sie haben sich an der Hochschule Aalen beworben und haben den Studienplatz angenommen. Sie möchten jetzt jedoch den Studienplatz absagen?

Oder Sie möchten das Studium beenden bzw. haben Ihr Studium erfolgreich beendet?


Wenn die Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn wirksam wird, können ggf. die Verwaltungsgebühren und Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft erstattet werden.

Bitte füllen Sie vorstehenden Antrag aus (beide Seiten - 1. Antrag für Hochschule Aalen und Verfasste Studierendenschaft, 2. Antrag für Studierendenwerk) und geben Sie beide Antrage in der Studentischen Abteilung der Hochschule Aalen ab oder schicken Sie den unterschriebenen Antrag an:

Hochschule Aalen

Studentische Abteilung

Beethovenstr. 1

73433 Aalen


Es gilt für beide Anträge der Eingangsstempel der Hochschule Aalen.

Den Antrag für das Studierendenwerk leiten wir weiter. Fragen zum Antrag des Studierendenwerks stellen Sie bitte direkt an das Studierendenwerk Ulm. Weitere Informationen finden Sie unter: 

https://studierendenwerk-ulm.de/studierendenwerk/beitraege/#beitraege


Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Anträge etwas Zeit in Anspruch nimmt und i.d.R. erst Anfang April bzw. Anfang November erfolgen kann. Wir bitten um Verständnis.



Absage

Sie haben den Studienplatz über Hochschulstart.de angenommen und möchten den Studienplatz nicht annehmen, da Sie sich für den freiwilligen Dienst oder für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr etc. verpflichtet haben? Sie erhalten von uns einen Zulassungsbescheid mit einem Abschnitt zum Rücksenden an die Hochschule Aalen bzgl. der Annahme des Studienplatzes. Hier haben Sie die Möglichkeit in diesem Abschnitt den entsprechenden Vermerk anzukreuzen und an die Hochschule zurückzusenden.

Bitte bewahren Sie den Zulassungsbescheid für eine spätere Bewerbung auf, da Sie diesen bei einem Antrag auf Vorwegzulassung vorlegen müssen. Ein entsprechendes Schreiben wird Ihnen noch übermittelt.

Sollten Sie die Studiengebühr bereits bezahlt haben, dann können Sie einen Antrag auf Rückerstattung stellen.


Bitte beachten Sie:

Für die Anträge zur Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrags, Beitrag Verfasste Studierendenschaft und Studierendenwerksbeitrag gilt das Eingangsdatum an der Hochschule Aalen.

Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Anträge per Mail werden nicht akzeptiert.

Wiederabsage Studienplatz

  • Sollten Sie ein Zulassungsangebot zum Studium an der Hochschule Aalen erhalten, den Studienplatz über Hochschulstart zwar angenommen, Sie haben sich jedoch noch nicht immatrikuliert .... Sie möchten jetzt den Studienplatz wieder absagen, dann verfahren Sie bitte wie folgt:
    1. Bitte ziehen Sie Ihre Bewerbung über Hochschulstart.de zurück
    2. Die Hochschule Aalen storniert Ihre Bewerbung, Sie müssen weiterhin nichts unternehmen.


  • Sie haben den Studienplatz nach erhalt den Zulassungsangebotes über Hochschulstart bereits angenommen und Unterlagen für die Immatrikulation an der Hochschule Aalen eingereicht und möchten nun den Platz wieder absagen, dann verfahren Sie bitte folgendermaßen:
    1. Senden Sie bitte eine Mail an
      zulassungsamt@hs-aalen.de mit der formlosen Mitteilung bzgl. der Widerabsage des Studienplatzes.
    2. Sie erhalten von der Hochschule Aalen eine Mail mit entsprechenden Hinweisen wie weiter zu verfahren ist.
    3. Absage vor Semesterbeginn - Bitte beachten Sie die Fristen!

Absage für das Sommersemester vor 28. Februar / Absage für das Wintersemester vor 31. August

Der Studienplatz wird storniert, Sie erhalten keine Exmatrikulationsbescheinigung da das jeweilige Semester noch nicht begonnen hat.


Absage nach Semesterbeginn - Bitte beachten Sie die Fristen!

Absage für das Sommersemester nach dem 28. Februar / Absage für das Wintersemester nach dem 31. August

Das Studium hat bereits begonnen, Sie werden i.d.R. zum Ende des jeweiligen Semesters exmatrikuliert und erhalten eine Exmatrikulationsbescheinigung. Möchten Sie zu einem bestimmten Termin exmatrikuliert werden, dann müssen Sie uns bitte einen entsprechenden Grund nachweisen. Dies kann z.B. sein: Beginn des Studiums an einer anderen Hochschule, Beginn einer Ausbildung, Beginn einer Arbeitsstelle, ggf. persönliche Gründe.


ACHTUNG: 

Wird der Studienplatz nach der genannten Frist abgesagt, so gilt das Studium als begonnen, es wird eine Exmatrikulationsbescheinigung für das begonnene Semester ausgestellt und ein Hochschulsemester ausgewiesen.


Sollten Sie den Semesterbeitrag bezahlt haben und vor dem Ablauf von 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn exmatrikuliert werden, dann stellen Sie bitte einen Antrag auf Rückerstattung und beachten Sie die jeweiligen Fristen im Antrag. Die Absage des Studienplatzes ist bis max. 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters möglich. Eine Antragstellung zur Rückerstattung bei der Hochschule Aalen ist grundsätzlich möglich (Verwaltungskostenbeitrag 70,- Euro, Studierendenwerksbeitrag (inklusive Semesterticket) in Höhe von 72,- Euro und Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft in Höhe von 12,- Euro). Bitte reichen Sie den Antrag insgesamt (Teil der Hochschule Aalen und Teil des Studierendenwerk Ulm) direkt an der Hochschule Aalen ein (weitere Informationen finden Sie HIER).


Bitte beachten Sie - Für die Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrages sowie des Studentenwerksbeitrages gelten unterschiedliche Fristen.


Bitte beachten Sie:

Für die Anträge zur Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrags, Beitrag Verfasste Studierendenschaft und Studierendenwerksbeitrag gilt das Eingangsdatum an der Hochschule Aalen.

Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Anträge per Mail werden nicht akzeptiert.

Ab dem Wintersemester 2017/18 werden für internationale Studierende, sowie Studierende, die bereits ein Studium beendet haben und die Ihr Studium ab Wintersemester 17/18 neu beginnen, Studiengebühren fällig.


Die Höhe der Gebühren für internationale Studierende beläuft sich auf 1500,- Euro pro Semester.

Für Studierende, die bereits ein Studium beendet haben (Zweitstudienbewerber) beträgt die Gebühr 650,- Euro pro Semester.


Befreiungen und Ausnahmen aufgrund verschiedener Tatbestände sind möglich.



ONLY THE GERMAN VERSION OF THIS OFFICIAL FORM IS LEGALLY BINDING. THE ENGLISH VERSION IS SOLELY PROVIDED FOR INFORMATION PURPOSES. PLEASE FILL IN THE GERMAN FORM.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Bitte klicken Sie HIER

Allgemeine Fragen zu  Studiengebühren auf der Seite der Ministeriums finden Sie HIER

Leitung Zulassung Bachelor/Gebühren internationale Studierende, Zweitstudiengebühren

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Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bezahlung der Studiengebühr für internationale Studierende ergeht der Gebührenbescheid als Dauerbescheid.

Höhe der Gebühr

Einheitsgebühr pro Semester von 1.500,-- Euro (§ 4 Abs. 1 S.1 LHGebG)



Fälligkeit der Gebühr

  • mit Erlass des Gebührenbescheides sofern im Bescheid eine Fälligkeit abweichend nicht bestimmt ist.
  • In Härtefällen kann die Fälligkeit auf Antrag des Studierenden durch Entscheidung der Hochschule hinausgeschoben werden.

 Was passiert wenn eine fällige Gebühr nicht bezahlt wird?

    • § 60 Abs. 2 Nr. 8 LHG – zwingendes Immatrikulationshindernis
    • § 62 Abs. 2 Nr. 4 LHG – zwingender Exmatrikulationsgrund (Abgaben und Entgelte die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind und trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht gezahlt wurden)
    • § 62 Abs. 5 LHG – Erteilung der Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses können erst erfolgen, wenn Gebühren bezahlt sind.


Befristete Befreiung: Nr. 1a

Befristete Befreiung bei erheblich studienerschwerender Behinderung - (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig) z.B. Nachweis Gesundheitsamt, ärztliche Bescheinigungen/Atteste, etc.


Rückerstattung:

Es besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Pflicht auf Rückerstattung der Gebühren

  • Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit (§ 4 Abs. 2 S. 3)
  • Die Voraussetzung für die gesetzliche Ausnahme lagen zwar vor, es bestand jedoch ein Hindernis, sind bis zur Immatrikulation oder Rückmeldung nachzuweisen (§ 10 Abs. 4 S. 1)
  • Die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahme laben bei Immatrikulation oder Rückmeldung noch nicht vor, sind aber binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eingetreten (§ 10 Abs. 4 S. 2)


Auf Antrag, da die Überprüfung der Exmatrikulation nicht automatisiert erfolgen kann und entsprechende Nachweise ggf. vorgelegt werden müssen z.B. Nachweis über Eheschließung, Duldung, Gestattung, etc.

Gebührenpflichtig sind alle internationalen Studierenden die in einem

  • grundständigen Bachelorstudiengang oder 
  • einem konsekutiven Masterstudiengang

studieren und nicht aus einem der folgenden Ländern stammen:

Länder mit Gebührenbefreiung:

  • Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, und Zypern)
  • Mitgliedstaaten des ERW (Island, Liechtenstein und Norwegen)

Ausnahmen und Befreiungen gemäß §§ 5, 6 LHGebG) sind möglich.

Weitere Informationen finden Sie HIER

    Unterlagen für eine Ausnahme oder Befreiung von Amts wegen müssen vorliegen bei

    • Bewerbung / Immatrikulation (je nach Anforderung)
    • Rückmeldung (letzt möglicher Termin zur Rückmeldung)


    Vorlage der Unterlagen nachträglich bei Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen

    • Voraussetzung lag vor jedoch Hindernis des Nachweises zur Immatrikulation oder Rückmeldung (§ 10 Abs. 4) - > Erstattung
    • Voraussetzung lagen bei Immatrikulation oder Rückmeldung noch nicht vor, sind aber binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eingetreten - > Erstattung

Besitz einer inländischen HZB

  • allg. Hochschulzugangsberechtigung (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 LHG)
  • fachgeb. Hochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 LHG)
  • Fachhochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 3 LHG)
  • schulische Qualifikation und Deltaprüfung wenn fachgeb. Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde (§ 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG)
  • anerkannte berufl. Aufstiegsfortbildungsprüfung soweit die Aufstiegsfortbildung in Deutschland abgelegt wurde (§ 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG)
  • berufl. Qualifikation und eine Eignungsprüfung soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und –erfahrung in Deutschland absolviert wurde (§ 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG)
  • weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat (§ 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG)


Bei zwei baden-württembergischen Kooperationsstudiengängen:

  • gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg, dann ist die Gebühr nur an einer Hochschule zu entrichten
  • federführende Hochschule zieht die Gebühren ein Antragstellung bei federführender Hochschule
  • keine Ausnahme bei Kooperationsstudiengängen über die Landesgrenzen hinaus (Bsp. Baden-Württemberg <-> Bayern, Gebührenpflicht ggf. in Baden-Württemberg)

 Vorliegen einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 „gefestigter Inlandsbezug“

Praktische Umsetzung der nachfolgenden Punkte durch Vorlage der jeweiligen Legitimationspapiere oder ggf. gesonderte aufenthaltsrechtl. Dokumente entsprechen Checkliste bis spätestens Bewerbungsschluss (15. Jan./15. Juli)

  • Ehegatten/Innen, Lebenspartner/Innen und Kinder eines Staatsangehörigen der EU oder EWR, auch wenn diese über 21 und deshalb nicht mehr Unterhaltsberechtigt sind.
  • Ausländer die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt haben.
  • Ausländer und Ausländerinnen die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebietes  als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt und nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind.
  • Heimatlose Ausländer/Innen im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
  • Ausländer/Innen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit Aufenthaltserlaubnis oder auch Ehegatte/Innen eines solchen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
  • Ausländer/Innen die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder auch Ehegatten/Innen eines solchen mit entsprechender Aufenthaltserlaubnis und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig gestattet oder geduldet aufhalten.
  • Geduldete Auslänger/Innen die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mind. 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten
  • Ausländer/Innen die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind (Einkommenssteuererklärung der letzten 5 Jahre, bei geringfügiger Beschäftigung Nachweise des Arbeitsgebers)
  • Ausländer/Innen von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. (Einkommenssteuererklärung der jeweiligen Jahre der Erwerbstätigkeit, bei geringfügiger Beschäftigung Nachweise des Arbeitsgebers)
  • Ausländer/Innen die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben bleiben unberührt.

Achtung: 

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung. Diese entspricht nicht einer Daueraufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz welche zur Befreiung von Studiengebühren führt. 


Eine Befreiung von der Gebührenpflicht kann erfolgen bei:

    • Urlaubssemester (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig)
    • Praktisches Studiensemester - (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig)
    • Befristete Befreiung bei erheblich studienerschwerender Behinderung - (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig) z.B. Nachweis Gesundheitsamt, ärztliche Bescheinigungen/Atteste, etc.
    • Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage der Bekanntgabe des BIM mit einer Schutzquote von 50 % oder mehr bewertet wurde sind von der Gebührenpflicht befreit – (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig) – wird durch MWK mitgeteilt.

Vertrauensschutz besteht

  •  im Wintersemester !/718  für Personen mit öffentlich finanziertem Stipendium - Studienbewerber/Innen die bis Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen haben unterliegen in dem Studiengang in dem sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals immatrikuliert werden nicht der Gebührenpflicht.
  • Im Wintersemester 17/18  für baden-württembergische Studienkollegiaten
  • Studierende die vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben waren und diesen fortführen.
  • Studierende die unter die „Brexit“-Vertrauensschutzregelung fallen.

Bei strategischen Partnerschaften

  • Immatrikulation im Rahmen einer Vereinbarung des Bundes die Abgabenfreiheit garantiert (§ 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2)
  • Immatrikulation im Rahmen einer Vereinbarung des Landes, die Abgabenfreiheit garantiert (§ 6 Abs. 1 S. 1 Alt.1)
  • Immatrikulation im Rahmen einer Vereinbarung auf internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantiert (§ 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 3)


Bei strategischen Hochschulpartnerschaften mit Kooperationsstudiengang

  • Befreiung möglich im Rahmen einer Hochschulvereinbarung für Internationale Studierende einer ausländischen Partnerhochschule die in einem internationalen Kooperationsstudiengang immatrikuliert sind, wenn der gemeinsamen Studiengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt. Die Gebührenfreiheit ist auf Gegenseitigkeit zu vereinbaren.


Bei strategischen Hochschulpartnerschaften mit Austauschabkommen

  • Internationale Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel 2 Semester und ohne die Absicht eine Hochschulgrad in Baden-Württemberg zu erwerben, an die Hochschule kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebühr, ergeht der Gebührenbescheid für die Dauer der Einschreibung


Höhe der Gebühr:

Einheitsgebühr pro Semester von 650,-- Euro (§ 8 Abs. 1 S.1)


Fälligkeit der Gebühr:

mit Erlass des Gebührenbescheides sofern im Bescheid eine Fälligkeit abweichend nicht bestimmt ist.


Was passiert wenn eine fällige Gebühr nicht bezahlt wird?

§ 60 Abs. 2 Nr. 8 LHG – zwingendes Immatrikulationshindernis

§ 62 Abs. 2 Nr. 4 LHG – zwingender Exmatrikulationsgrund (Abgaben und Entgelte die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind und trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht gezahlt wurden)

§ 62 Abs. 5 LHG – Erteilung der Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses können erst erfolgen, wenn Gebühren bezahlt sind.


Befristete Befreiung:

Befristete Befreiung bei erheblich studienerschwerender Behinderung - (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig) z.B. Nachweis Gesundheitsamt, ärztliche Bescheinigungen/Atteste, etc.


Rückerstattung:

Es besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Pflicht auf Rückerstattung der Gebühren

  • Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit (§§ 8 Abs. 6 S. 2 i.V.m § 4 Abs. 2 S. 2)
  • Erlass und Unbilligkeit (§§ 1 Abs. 2 LHGebG i.V.m.22 Abs. 2 S. 2 LGebG)
  • Festsetzung der Gebühr ohne Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 48 i.V.m. 49a LVwVfG)

Wer ist gebührenpflichtig?


Gebührenpflicht besteht für Studierende, die an staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg studieren (Ausnahme HS für öffentl. Verwaltung)

und

  • die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang nach einem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen. (Weiterbildungsstudiengänge ausgenommen)

oder

  • die ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang nach einem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (WB-Masterstudiengänge, sonstige WB-Studiengänge und nicht-konsekutive „Altfall“-Studiengänge ausgenommen)

oder

  • die in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren staatlichen baden-württembergischen Hochschulen eingeschrieben sind, nachdem sie ein Studium abgeschlossen haben, mit Beginn des Semesters, das auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgt.

Ab wann ist man Zweitstudienbewerber?

 

  • Datum des 1. Studienabschlusses liegt vor Bewerbungsschluss – Gebührenpflicht liegt vor
  • Datum des 1. Studienabschlusses liegt nach Bewerbungsschluss aber vor Semesterbeginn – Gebührenpflicht liegt vor
  • Datum des 1. Studienabschlusses liegt nach Semesterbeginn – Gebührenpflicht liegt nicht vor

    Unterlagen für eine Ausnahme oder Befreiung müssen vorliegen bei

    • Immatrikulation
    • Rückmeldung (letzt möglicher Termin zur Rückmeldung)

Von der Gebührenpflicht können Studierende befreit werden bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen - Achtung Antragstellung

Aufgrund § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Abs. 2 LHGebG

  • Urlaubssemester (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig)
  • Praktisches Studiensemester - (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig)
  • Befristete Befreiung bei erheblich studienerschwerender Behinderung - (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig) z.B. Nachweis Gesundheitsamt, ärztliche Bescheinigungen/Atteste, etc.

Aufgrund § 8 Abs 4 i.V. mit § 6 Abs. 7 LHGebG

  • Studierende bei denn sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblicht studienerschwerend auswirkt (auf Antrag, Antragstellung entsprechend der Fristen zur Bewerbung/Immatrikulation notwendig)

Bei gleichzeitiger Immatrikulation an mehreren Hochschulen aufgrund Kooperation besteht keine doppelte Gebührenpflicht – Die Zahlung erfolgt nur an einer Hochschule i.d.R. zieht die federführende Hochschule die Gebühren ein.

Bei Weiterbildungsstudiengänge für die bereits Gebühren zu entrichten sind, werden zusätzlich keine Studiengebühren für ein zweites Studium fällig.

Werden Studiengebühren z.B. auch für internationale Studierende fällig, so ist nur eine Gebühr zu entrichten. Sie erhalten einen entsprechenden Gebührenbescheid, was zu entrichten ist.

 


    Befristete Befreiung bei erheblich studienerschwerender Behinderung - (auf Antrag, Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters notwendig) z.B. Nachweis Gesundheitsamt, ärztliche Bescheinigungen/Atteste, etc.

 Liegen für ein Zweitstudium berufsrechtlichen Regelungen vor, die für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich sind (wenn Rechtsvorschriften für die Berufsausübung zwei berufsqualifizierend abgeschlossenes Ausbildungen vorausgesetzt werden z.B. Gesichtschirurg, Kieferchirurg, etc. – nicht ausreichend ist eine bloße Verbesserung der Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Spezialisierung) kann ggf. eine Ausnahme von der Grébührenpflicht bestehen. Bitte reichen Sie bis Bewerbungsschluss die entsprechenden Unterlagen an der Hochschule Aalen ein (im Rahmen der Immatrikulation)

 War jemand bereits in einem Studiengang als Zweitstudierender immatrikuliert, so kann er dieses Studium ohne Gebührenpflicht fortführen –Vertrauensschutz!

ACHTUNG:  bei Wechsel des Studiengangs entsteht ggf. eine Gebührenpflicht

Sie haben Studiengebühren entrichtet und möchten oder können den Studienplatz nicht annehmen, so haben sie die Möglichkeit die Gebühren zurückzufordern.

Bitte füllen Sie hierzu nachstehenden Antrag aus und senden Sie diesen an die Hochschule Aalen. 

Bitte beachten Sie, dass der Antrag aus jeweils 2 Seiten besteht (Antrag Hochschule Aalen und Antrag auf Rückerstattung Studierendenwerksbeitrag des Studierendenwerk Ulm). 

Reichen Sie beide Formulare an der Hochschule Aalen ein, der Antrag wird hier bearbeitet und an das Studierendenwerk weitergeleitet.

Antrag auf Rückerstattung für "Internationale Studierende":

Antrag auf Rückerstattung für "Zweitstudierende":

Bitte beachten Sie:

Für die Anträge zur Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrags, Beitrag Verfasste Studierendenschaft, Studierendenwerksbeitrag, und Studiengebühren für internationale Studierende oder Zweitstudierende gilt das Eingangsdatum an der Hochschule Aalen.

Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Anträge per Mail werden nicht akzeptiert.

Wann muss ich die Studiengebühren bezahlen?

Sie erhalten einen Gebührenbescheid in dem der Termin steht, bis wann die Gebühren bezahlt werden müssen.


Wenn ich Gebühren als internationaler Studiernder bezahlen muss und auch ein Zweitstudium absolviere.... muss ich beide Gebühren bezahlen?

Als internationaler Studierender müssen Sie 1.500,- Euro pro Semester als Student eines Zweitstudiums 650,- Euro bezahlen. Wenn beide Gebühren fällig wären ist nur die Gebühr zu entrichten die höher ist. Sie erhalten ebenso einen entsprechenden Gebührenbescheid.


Ich habe die Gebühr als internationaler Studierender entrichtet und jetzt hat sich im doch etwas in meinen privaten Verhältnissen geändert. Was muss ich tun, werde ich befreit bzw. kann ich die bezahlten Gebühren zurückbekommen?

Dies kommt immer auf den Einzelfall an. Bitte setzten Sich sich unverzüglich mit dem Zulassungsamt in Verbindung um die Sachlage zu klären.

An der Hochschule Aalen werden in der Regel für Studiengänge keine Studiengebühren erhoben.

Ausnahmen hierzu sind folgende berufsbegleitende / weiterbildende Studiengänge:

  • Master "Vision Sience and Business"
  • Master "Wirtschaftsinformatik (weiterbildend)"
  • Master "IT-Sicherheitsmanagement (weiterbildend)"
  • Master "Data Sciende and Business Analytics (weiterbildend)"

Die entsprechenden Gebühren entnehmen Sie bitte den jeweiligen Gebührensatzungen.



Gebührenpflichtig sind ebenso die Studienprogramme der Weiterbildungsakademier, der Graduate School sowie der Taxmaster GmbH.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Verantwortlichen des Studienprogramms.

Studiengänge mit Studiengebühren

Alle Informationen zum Deutschlandstipendium finden Sie hier.

Nächst möglicher Bewerbungszeitraum : 7. August 2023 - 18. August 2023

Weitere Informationen finden Sie HIER

Sobald der Bewerbungszeitraum freigeschaltet ist, finden Sie hier den entsprechenden Link.

Bitte halten Sie zum Login der Online-Bewerbung Ihren Benutzernamen (Matrikelnummer) und Ihr Passwort bereit (für neue Studierende an der Hochschule Aalen: Daten wurden Ihnen mit der Zulassung als Dokument übersandt "Benutzeraccount zur Nutzung der IT-Dienste").

Mutterschutzgesetz

Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts in Kraft getreten.

In den Schutzbereich dieses Gesetzes werden schwangere/stillende Studentinnen einbezogen, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf ihrer Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG). 

Dies triff im Rahmen der Hochschulausbildung dann zu, wenn verpflichtend vorgegebene Lehrveranstaltungen mit sanktionierter Anwesenheitspflicht vorliegen. Davon sind insbesondere Lehrveranstaltungen in den Studiengängen der Chemie und Oberflächentechnologie betroffen. Ziel des Gesetzes ist insbesondere bei schwangeren/stillenden Studentinnen die Einhaltung eines Gesundheitsschutzes. Dies ist verpflichtend vorgegebenen für Lehrveranstaltungen mit potenziellen Gefährdungen (z.B. chemische Gefahrstoffe). Für diese Lehrveranstaltungen gelten die Neuregelungen zum mutterschutzrechtlichen Gesundheitsschutz.

Gemäß den Neuregelungen zum mutterschutzrechtlichen Gesundheitsschutz darf die Hochschule etwa gemäß § 5 Abs. 2 MuSchG schwangere oder stillende Studentinnen regelmäßig nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Gemäß § 9 MuSchG muss die Hochschule verpflichtend die Arbeitsbedingungen für schwangere/stillende Studentinnen gemäß den Gefährdungsbeurteilungen überprüfen und hat dabei die präventive Pflicht, Gefährdungen für schwangere oder stillende Studentinnen oder deren Kind möglichst zu vermeiden (abstrakte Gefährdungsbeurteilung).

Eine konkrete Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG nebst Festlegung von individuellen Schutzmaßnahmen ist dann durchzuführen, sobald eine Mitteilung über eine Schwangerschaft vorliegt. Zusätzlich hat die Hochschule die Pflicht, räumliche Möglichkeiten vorzuhalten, dass die schwangere oder stillende Studentin sich kurz ausruhen kann sowie die Pflicht, die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und vom Bund veröffentlichten Erkenntnisse und Regeln zu berücksichtigen.

Die Hochschule Aalen führt für die o.g. Lehrveranstaltungen eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG durch. Diese abstrakte Gefährdungsbeurteilung anhand des Gefährdungsbeurteilungsbogens enthält entweder bereits Lösungsmöglichkeiten für individuelle Schutzmaßnahmen oder ggf. auch bereits Tätigkeitsverbote für die schwangere/stillende Studentin. Tätigkeitsverbote führen dazu, dass schwangere bzw. stillende Studentinnen diese Lehrveranstaltungen nicht absolvierend dürfen, sondern nachholen müssen. Eine Fortsetzung einer entsprechenden Lehrveranstaltung ist in diesem Fall nicht möglich und entbindet denLehrverantworltichennicht von der Pflicht dies zu beachten (siehe § 3 Abs. 3 MuSchG).

Gemäß § 15 Abs. 1 MuSchG besteht für die schwangeren/stillenden Studentinnen, die in den o.g. Anwendungsbereich fallen, eine Obliegenheit, der Hochschule ihre Schwangerschaft mitzuteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind. Entsprechendes gilt für eine stillende Studentin; diese soll der Hochschule so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

Die Lehrverantwortlichen wissen am besten, ob ihre Lehrveranstaltung in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG fällt, ob potenzielle Gefährdungen (z.B. durch chemische Gefahrstoffe, physikalische Schadfaktoren, etc.) für schwangere und stillende Studentinnen bestehen und inwiefern diese durch geeignete Schutzmaßnahmen vermindert werden können. Wir bitten daher die betroffenen Studentinnen in ihrem Interesse eine Schwangerschaft/Stillen dem/der Lehrverantwortlichen mitzuteilen.

Die hochschulrechtlichen Vorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Mutterschutz und Elternzeit vorsehen (vgl. etwa § 16 Satz 2 HRG, § 32 Abs. 3 Satz 2 LHG), bleiben durch diese Änderungen im MuSchG unberührt. Sie werden lediglich durch § 16 MuSchG (s.o.) ergänzt. Der Mutterschutz und die Elternzeit finden in Bezug auf Schutzfristen in Form von Prüfungszeitverlängerungen, Beurlaubungen, Rücktritt von der Prüfung wie bisher auch, unmittelbare Berücksichtigung.

Nähere Informationen rund um den Mutterschutz finden Sie auch in der Broschüre Mutterschutzgesetz, Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Der Alltag mit kleinen Kindern lässt sich nicht im Detail planen und so wird schnell mal ein Platz zum Stillen oder Wickeln benötigt. 


Hier finden Sie Still-/Wickelmöglichkeiten:


Aula-Hörsaal-Gebäude:

UG, Raum -1.13: Still-/ Wickelmöglichkeit

 

Hauptgebäude:

EG, Raum 126: Stillraum mit Sichtschutz

EG, Damen- und Herren-WC: Wickeltisch

 

Burren G1:

EG, Damen- und Herren-WC: Wickeltisch

 

Burren G2:

EG, Damen- und Herren-WC: Wickeltisch

 

Burren G3:

EG, Behinderten-WC: Wickeltisch

 

Burren G4:

EG, Behinderten-WC: Wickeltisch


Für kurze und spontane Kinderbetreuung finden Sie außerdem eine Spieleecke und zwei mobile Spielkisten.

Neben der Kinderbetreuung an der Hochschule „Kita Einsteinchen“ besteht ab sofort die kinderfreundliche Ecke und zusätzlich die Möglichkeit für Studierende, Professoren/innen und Mitarbeiter/innen, eine mobile Spielekiste auszuleihen.

Die Spielekisten dienen der kurzfristigen Kinderbeschäftigung am Arbeitsplatz bzw. während der Vorlesungen. Sie enthalten verschieden Spielsachen und Bücher für Kinder im Alter zwischen 8 Monaten und etwa 7 Jahren.



Kinderspielecke

Hauptgebäude:

EG, Raum 126


Mobile Spielekisten – Ort und Ausleihzeiten:

Hauptgebäude:

OG, Raum 235a „Infopoint“ (Öffnungszeiten Mo.-Do. 9:30- 14:30 Uhr)


Burren G4:

UG, Raum -1.09 (zu den gewohnten Öffnungszeiten der Hochschule)

 

 

Wir bitten alle, die Spielkisten in einem ordentlichen Zustand wieder zurückzubringen, damit sich das nächste Kind daran erfreuen kann.

Informationen zu unseren Wahlen finden Sie HIER

Öffnungszeiten

Studentische Abteilung

Mo, Mi 08:30-12:00 Uhr
13:00-15:30 Uhr
Di, Do 08:30-12:00 Uhr
Frgeschlossen