Allgemeine Informationen

Wir sind vor Ort für Sie da oder telefonisch / per Mail - bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten:

Studierenden Service Center
Beethovenstraße 1 (Hauptgebäude)
Raum 120
73430 Aalen

Telefon: 07361/576-1500

E-Mail: servicecenter@hs-aalen.de


Informationen zur Anmeldung von Abschlussarbeiten:

Die Abschlussarbeit ist bis spätestens 3 Monate nach Abschluss aller Module anzumelden. Für die Anmeldung verwenden Sie bitte unser Anmeldeformular.


Informationen zur Abgabe von Abschlussarbeiten:

  • Bei der Abgabe muss mindestens ein gebundenes Exemplar im SSC (Raum 120) fristgerecht abgegeben werden. Inwieweit weitere gebundene Exemplare notwendig sind oder ob zusätzlich digitale Exemplare benötigt werden, klären Sie bitte vorab mit Ihren Prüferinnen und Prüfern.
  • Die Abgabe erfolgt immer im SSC (Raum 120). Nur so ist sichergestellt, dass der Zeitpunkt der Abgabe rechtssicher dokumentiert wird. Eine Einreichung per Post ist möglich. Dabei gilt de Aufgabe zur Post als fristwahrend. Wir empfehlen Ihnen daher die Unterlagen per Einschreiben aufzugeben, damit Ihnen die Post einen entsprechenden Beleg ausstellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Für die Anmeldung verwenden Sie bitte unser Anmeldeformular

Dieses reichen Sie bitte vollständig ausgefüllt und mit Unterschrift des Erstbetreuers beim Studierenden Service Center ein.

Die Einreichung kann auch über die Studmail an servicecenter@hs-aalen.de erfolgen.

Die Abschlussarbeit ist bis spätestens 3 Monate nach Abschluss aller Module anzumelden. Bleibt die Anmeldung innerhalb dieser Frist aus, wird Ihnen vom Prüfungsausschuss Ihres Studienganges ein Thema zugewiesen.

Bei der Abgabe muss mindestens ein gebundenes Exemplar im SSC (Raum 120) fristgerecht abgegeben werden. Inwieweit weitere gebundene Exemplare notwendig sind oder ob zusätzlich digitale Exemplare benötigt werden, klären Sie bitte vorab mit Ihren Prüferinnen und Prüfern.

Fällt das Ende der Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, dann verlängert sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Die Abgabe erfolgt immer im SSC (Raum 120). Nur so ist sichergestellt, dass der Zeitpunkt der Abgabe rechtssicher dokumentiert wird. Eine Einreichung per Post ist möglich. Dabei gilt de Aufgabe zur Post als fristwahrend. Wir empfehlen Ihnen daher die Unterlagen per Einschreiben aufzugeben, damit Ihnen die Post einen entsprechenden Beleg ausstellt.

Die Exmatrikulation wird in der Regel immer zum Ende eines Semesters wirksam. Liegen besondere Gründe vor, für die Sie auch entsprechende Nachweise vorlegen können (z.B. der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis) dann können Sie die Exmatrikulation auch zu einem früheren Zeitpunkt beantragen.

HINWEIS: Auch im Falle einer Exmatrikulation während des Semesters läuft das Prüfungsrechtsverhältnis immer bis zum Ende des Semesters. Ein drohender Verlust des Prüfungsanspruchs kann durch eine Vorzeitige Exmatrikulation nicht umgangen werden.

Die Exmatrikulation ist aktuell nur durch Antrag in Papierform möglich. Bitte verwenden das hierfür vorgesehene Antragsformular.

Das vollständig ausgefüllte Formular können Sie auch über Ihre Studmail an servicecenter@hs-aalen.de senden.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Exmatrikulation beim Studierenden Service Center in Raum 120 ein.

Ja, bitte melden Sie das Studium Generale über die Online-Tools an. Diese Anmeldung kann zu jedem Zeitpunkt im Semester erfolgen.

Danach reichen Sie bitte Ihren Studium-Generale-Bericht beim Praktikantenamt Ihres Studienganges ein.

Nachweise für Workloads (Online Veranstaltungen, Ehrenamtliche Tätigkeiten, etc.) reichen Sie bitte beim Career Center der Hochschule ein. Die Unterlagen können Sie entweder direkt beim Career Center (Stadionweg 5/1) abgeben oder in Postfach 215 in der Postfachanlage im Hauptgebäude einwerfen.

Prüfungsrechtl. Fragen

In der aktuellen Corona-Situation sind wir insbesondere um Ihr Wohlergehen und um das Wohlergehen der Professoren und Professorinnen bemüht.

Da wir aktuell nicht abschätzen können, wie die Lage während des Prüfungszeitraums im Wintersemester 2021/22 sein wird und wir für Sie sicherstellen möchten, dass Sie Prüfungen ablegen können, müssen und wollen wir mit innovativen Lösungenvorangehen und planen einen Teil der Prüfungen im Wintersemester 2021/22 in Form von Online-E-Prüfungen durchzuführen.


Hierbei sind verschiedene Szenarien von Online-E-Klausuren möglich.

  1. DigiExam Prüfung mit Proctoring – Anmeldung über Canvas; Hilfsmittel keine oder begrenzt
  2. Canvas-Prüfung unter Einbindung von DigiExam - Open-Book-Prüfung, Bearbeitung am PC, alle Hilfsmittel erlaubt
    • Ohne Proctoring mit Zeitüberwachung
    • Mit Proctoring mit Zeitüberwachung
  3. Canvas-Prüfung mit DigiExam – Open-Book-Prüfung - Aufgabenstellung in DigiExam, Prüfling erbringt die Prüfung in Papierform (Upload über Canvas, alle Hilfsmittel erlaubt)
    • Ohne Proctoring mit Zeitüberwachung
    • Mit Proctoring mit Zeitüberwachung
  4. Gemischte Prüfung – „normale“ Prüfung Nr. 1 und Abwicklung von Teilen in Schriftform Nr. 3 b möglich mit Canvas unter Einbindung von Proctoring DigiExam nur mit Proctoring möglich, Hilfsmittel keine oder begrenzt
  5. 5.Geteilte Prüfung (2 Prüfungen bei denen ein bestimmter Teil in einer bestimmten Zeit bearbeitet sein muss) mit Canvas unter Einbindung von Proctoring DigiExam nur mit Proctoring möglich, Hilfsmittel keine oder begrenzt


Eine entsprechende Vorgehensweise zu den einzelnen Prüfungen finden Sie in Canvas-Kursen unter folgendem Link https://aalen.instructure.com/enroll/CJP6GX

oder HIER




Zustimmung zur Teilnahme an Online-E_Prüfungen

Wenn Sie an einer Online-E-Klausur teilenehmen möchten, müssen Sie hierzu Ihr Einverständnis erklären. Sie wurden bereits vorab dazu aufgefordert ein entsprechendes Formular im Zentralen Prüfungsamt einzureichen.

Bitte beachten Sie: wurde dieses Schreiben von Ihnen nicht im Zentralen Prüfungsamt eingereicht, dann gehen wir davon aus, dass Sie der Teilnahme an Online-E-Prüfungen nicht zustimmen. Sie wurden automatisch von allen Online-E-Pürfungen abgemeldet.

Antrag auf Online-E-Prüfung in Präsenz an der Hochschule Aalen

Wenn Sie in begründeten Fällen eine Online-E-Klausur an der Hochschule Aalen ablegen möchten, dann stellen Sie bitte einen Antrag an das Zentrale Prüfungensamt der Hochschule Aalen.


Den entsprechenden Antrag sowie weitere Informationen finden Sie nachstehend.

Im vorstehenden Dokument finden Sie alle wichtigen Informationen zum Prüfungsablauf und Verhalten während der Prüfung.


Achtung: während der Corona-Pandemie gelten ggf. abweichende Regelungen! Bitte informieren Sie sich über die Corona-Satzung der Hochschule Aalen. Entsprechende Informationen finden Sie HIER


Sie haben den Prüfungsanspruch an der Hochschule Aalen in Ihrem Studiengang verloren? 

Entweder durch

  • CP-Ausschluss
  • Fachausschluss (Prüfung zum 2. oder 3. mal nicht bestanden)
  • Zeitausschluss (Grundstudium + 2 Semester oder Hauptstudium insgesamt + 3 Semester)

Was ist zu tun?

Sie erhalten eine Anhörung, auf die Sie innerhalb der genannten Frist Stellung nehmen können.

Wird hier eine weitere Zulassung zumStudium abgelehnt, dann haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

Wird dieser auch abgelehnt, so bleibt Ihnen der Klageweg.

Weitere Informationen finden Sie HIER.


Achtung: Solange Sie Rechtsmittel einlegen (Stellungnahme auf Anhörung, Widerspruch oder Klage) hat dies "aufschiebende Wirkung". D.h. Sie dürfen weiterstudieren solange bis eine endgültige Entscheidung in Ihrem Fall getroffen wurde.

Bitte denken Sie hierbei auch, dass Sie sich ggf. Rückmelden müssen.


Solange Sie Rechtsmittel einlegen (Stellungnahme auf Anhörung, Widerspruch oder Klage) hat dies "aufschiebende Wirkung". D.h. Sie dürfen weiterstudieren solange bis eine endgültige Entscheidung in Ihrem Fall getroffen wurde.

Bitte denken Sie hierbei auch, dass Sie sich ggf. Rückmelden müssen.


Weitere Informationen finden Sieh HIER

Prüfungsanmeldung:

Zu Prüfungen müssen sich die Studierenden der Hochschule Aalen über die Online-Tools anmelden. Der entsprechende Anmeldezeitraum beginn 8 Wochen nach Vorlesungsbeginn und wird Ihnen über die Homepage bzw. eine Mail an Ihre Studmail-Adresse nochmals mitgeteilt. 

Zusatzfächer oder auch teilweise Wahlfächer können online nicht angemeldet werden. Bitte verwenden Sie hierzu das Anmeldeformular für Zusatzfächer. Entsprechende Informationen finden Sie HIER


Prüfungsabmeldung:

Prüfungen können bis zu 2 Wochen vor dem Prüfungszeitraum über die Online-Tools abgemeldet werden. Weitere Informationen finden Sie HIER


Alle Informationen zur Prüfungsanmeldung und Prüfungsabmeldung finden Sie HIER

Im Rahmen der Prüfungsverwaltung gibt es an vielen Stellen Fristen. Es ist wichtig diese Fristen einzuhalten, da ansonsten evtl. Prüfungen nicht mehr abgelegt werden können, Bescheide bestandskräftig sind, etc.

Die entsprechenden Fristen finden Sie i.d.R. auf den entsprechenden Bescheiden oder auch in der Studien- und Prüfungsordnung. Es kommt darauf an, um welche Frist es sich handelt.

Bei Fristen, bei denen es um die Prüfungsan- bzw. abmeldung geht, werden Sie per Mail (Stud-Mail) zusätzlich zu Informationen auf der Homepage und Social Media informiert. 

Bei Fristen die in Bescheiden oder Schreiben der Hochschule Aalen stehen, finden Sie diese in der Rechtsbehelfsbelehrung.


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Zentrale Prüfungsamt der Hochschule Aalen

Herr Elser: 07361-576-1260

pruefungsamt@hs-aalen.de

Sie haben sich an der Hochschule Aalen für ein höheres Semester beworben, eine Zulassung erhalten und möchten jetzt Ihre bislang erbrachten Leistungen anerkennen lassen?

oder

Sie haben sich an der Hochschule Aalen für das 1. Semester beworben, eine Zulassung erhalten, möchten sich aber aus einem anderen früheren Studium evt. Leistungen anerkennen lassen?

oder

Sie haben ein Auslandssemester / Auslandsstudium absolviert und sind jetzt wieder an der Hochschule Aalen zurück und möchten die im Ausland erbrachten Leistungen anerkennen lassen?


Bitte stellen Sie innerhalb von 6 Wochen nach Vorlesungsbeginn des Semesters an dem Sie an der Hochschule Aalen Ihr Studium aufnehmen bzw. nachdem Sie wieder aus dem Ausland zurück sind einen Antrag auf Anerkennung der Leistungen. Nur von Ihnen beantragte Leistungen können bzgl. der Anerkennung geprüft werden. Eine Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr möglich!


Bitte verwenden Sie zur Antragstellung das Antragsformular der Hochschule Aalen (siehe unten) und reichen Sie dieses fristgerecht beim Zulassungs- und Anerkennungsamtsleiters oder beim Studiengangssekretariat Ihres Studiengangs mit den geforderten Unterlagen ein. Legen Sie hierzu bitte entsprechende Zeugnisse oder Notenspiegel sowie Dokumente bzgl. der inhaltlichten Beschreibung, i.d.R. Modulbeschreibungen oder sonstige Nachweise vor.

Achtung: Es obliegt dem Studierenden die entsprechenden Nachweise die zur Überprüfung der Anerkennung von Leistungen notwendig sind, vorzulegen.


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Zulassungs- und Anerkennungsamtsleiter oder an das zentrale Prüfungsamt der Hochschule Aalen E-Mail: pruefungsamt@hs-aalen.de


Achtung: Anerkennungen von Amts wegen

Bei einem Wechsel von einem Studienschwerpunkt in einen anderen Studienschwerpunkt des selben Studiengangs werden Fehlversuche von Amts wegen anerkannt dies bedeutet für Sie:

  • eine Anerkennung erfolgt ohne Antragstellung des Studierenden und kann ggf. direkt zum Ausschluss führen.


An der Hochschule Aalen sind dies z.B. folgende Studiengänge im Bereich Bachelor:

  • Mechatronik mit Studienschwerpunkt Technische Redaktion
  • Informatik mit den Studienschwerpunkten Medieninformatik, Wirtschaftsinformatik, Softwareengineering und IT-Sicherheit
  • Elektronik/Informationstechnik und Studienschwerpunkt Elektronik/Erneuerbare Energieen
  • Augenoptik und Hörakustik mit den Studienschwerpunkten Augenoptik bzw. Augenoptik und Hörakustik
  • Maschinenbau/Produktion und Management mit dem Studienschwerpunkt Maschinenbau/Wirtschaft und Management


im Bereich Master:

  • Master Management mit Studienschwerpunkten Mittelstandsmanagement, Gesundheitsmanagement und International Marketing and Sales


Zusätzlicher Hinweis:

Wenn Sie einen Auslandaufenthalt planen und möchten hierbei an einer anderen Hochschule oder Universität Leistungen erbringen die Sie später anerkennen lassen möchten, dann klären Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt die Möglichkeit der Anerkennung ab z.B. über die Vereinbarung von Learning Agreements. Setzen Sie sich hierzu bitte mit dem Zulassungs- und Anerkennungsamtsleiter Ihres Studiengangs oder mit dem Akademischen Auslandsamt der Hochschule Aalen (Tel. 07361-9733-01 oder 07361-9733-02) in Verbindung.

Rechtslage

Gemäß § 58 Abs. 1 LHG müssen die für das Studium erforderlichen Qualifikationen nachgewiesen werden. Die Qualifikationen (i. d. R. Zeugnisse) müssen auf der Grundlage der hochschuleigenen Satzung in Form von amtlichen Beglaubigungen nachgewiesen werden.


WICHTIG - WICHTIG - WICHTIG - WICHTIG - WICHTIG - WICHTIG - WICHTIG

Was müssen Sie beim Einreichen von amtl. beglaubigten Dokumenten beachten?:

  • Die Kopie einer amtl. Beglaubigung wird nicht als amtl. Beglaubigung anerkannt - Die Zulassung zum Studium wird in diesen Fällen aufgehoben!
  • Eine Beglaubigung einer anderen Schule als derjenigen, an der Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben wird nicht als amtl. Beglaubigung anerkannt - Die Zulassung zum Studium wird in diesen Fällen aufgehoben!
  • Das von Ihnen zum 15. Juli / 15 Januar hochgeladene Datei entspricht nicht einer amtl. Beglaubigung - Wenn Sie eine Zulassung erhalten und den Studienplatz auch annehmen möchten, dann müssen Sie zwingend ein amtl. beglaubigtes Zeugnis im Original vorlegen. Die Zulassung zum Studium wird in den Fällen, in denen das amtl. beglaubigte Zeugnis nicht vorgelegt wird bzw. lediglich eine Kopie vorgelegt wird, aufgehoben!


Welche Stellen dürfen beglaubigen?

Beglaubigung von Eigenurkunden:

Grundsätzlich hat jede Behörde die Befugnis, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen (§ 33 Abs. 1 VwVfG; ebenso § 33 Abs.1 LVwVfG). Dies betrifft allerdings ausschließlich von der Behörde selbst ausgestellte Urkunden, sogenannte „Eigenurkunden“. Die das Abiturzeugnis ausstellende Schule kann also jederzeit diesbezügliche Beglaubigungen selbst vornehmen.

Somit können auch Schulen, staatliche Studienkollegien oder Universitäten die von ihnen selbst ausgestellten Zeugnisse beglaubigen.


Beglaubigung von Fremdurkunden:

Von den Behörden nicht selbst ausgestellte Urkunden, sogenannte "Fremdurkunden" dürfen nur von solchen Behörden beglaubigt werden, die per Rechtsverordnung dazu bestimmt sind.

In der Bundesrepublik Deutschland kann eine amtliche Beglaubigung einer Kopie durch nachfolgend aufgezählte öffentliche Stellen vorgenommen werden:

  • Bundesbehörden
  • Gemeindeverwaltungen,
  • Landkreise
  • untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen
  • Gerichte,
  • Notare,
  • Finanzämter,
  • Polizeibehörden


Amtliche Beglaubigungen dürfen nicht vorgenommen werden von folgenden Stellen:

  • Wohlfahrtsverbänden,
  • kirchliche Einrichtungen (z.B. Pfarrämter),
  • Schulen, die das Zeugnis nicht ausgestellt haben,
  • Dolmetschern,
  • Krankenkassen (auch dann nicht, wenn sie ein Dienstsiegel führen!),
  • Banken,
  • Sparkassen,
  • Vereinen,
  • AStA/UstA
  • Wirtschaftsprüfer
  • Rechtsanwalt
  • U.a.

auch wenn in einem anderen Bundesland die Beglaubigungserlaubnis erteilt wurde.

Welche Form muss die Beglaubigung haben?
Zur Anerkennung im Bewerbungs- und Zulassungsverfahren müssen der Hochschule Aalen ordnungsgemäß beglaubigte amtliche Kopien vorgelegt werden. Die Beglaubigung ist ordnungsgemäß, wenn der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist und der Vermerk vom Beglaubigenden unterschrieben ist.

Achten Sie darauf, dass nicht mit einfachem Schriftstempel beglaubigt wird. Dienstsiegel enthalten in der Regel ein Emblem.

Sammelbeglaubigungen mehrerer Blätter einer Urkunde sind ordnungsgemäß, wenn sie mit Schnur oder Siegelmarke verbunden sind. Es werden auch Sammelbeglaubigungen anerkannt, bei denen die an den Ecken umgelegten Blätter mit einer Heftöse verbunden und so überstempelt sind, dass jedes Blatt vom Siegeldruck erfasst ist.

ACHTUNG: Die Kopie einer amtlich beglaubigten Kopie gilt nicht als beglaubigt und muss erneut amtlich beglaubigt werden!

Genügt die Beglaubigung nicht den Anforderungen, wird der beglaubigte Nachweis nicht anerkannt! Eine unvollständige Beglaubigung ist auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn sie eine zuständige Stelle vorgenommen hat!

Beglaubigungen von Zeugnissen, Bescheinigungen, etc. werden von der Studentischen Abteilung (Raum 272-271b, Hauptgebäude) vorgenommen.

Beglaubigt werden können jedoch nur Unterlagen, die von der Hochschule selbst auch ausgestellt wurden. Zeugnisse oder Nachweise von anderen Stellen werden von uns nicht beglaubigt.


Bitte beachten Sie: 

Mitgebrachte Kopien können von uns nicht beglaubigt werden, bitte legen Sie uns das Original vor.


Für die jeweiligen Beglaubigungen werden Gebühren je nach Umfang fällig:


Tabelle Kopie amtl. Beglaubigung

Die Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) enthalten alles Wissenswerte über die in einem Studiengang zu erbringenden Prüfungsleistungen. 

Jeder der studiert, sollte die seinem Studium zugeordnete Studien- und Prüfungsordnung kennen.


Aufbau SPO - die SPO besteht aus einem 

  • allgemeinen Teil (allg. Regelungen zu allen Studiengängen, Gremien, Vorschriften zur Prüfungsabwicklung, Notengebung,...)
  • besonderen Teilen (spezielle Regelungen zu den jeweiligen Studiengängen insbesondere dem Curriculum)


Wichtige grundsätzliche Regelungen:

  • Das Bachelorstudium an der Hochschule Aalen bzw. in BW umfasst 7. Semester (Ausnahme Studiengang Gesundheitsmanagement mit einem Umfang von 8 Semester).
  • Das Masterstudium an der Hochschule Aalen bzw. in BW umfasst 3 - 4 Semester ( 3 Semester bei konsekutiven - 4 Semster bei Weiterbildungsstudiengängen).
  • Es schließt mit dem Titel Bachelor/Master of...... ab. Die Spezifizierung des Studiums wird im Zeugnis ausgewiesen.
  • In das Bachelorstudium integriert ist das so genannte praktische Studiensemester (in der Regel das 5. Semester). Dieses Semester verbringt der Studierende bei einem praktikumsgebenden Unternehmen in der Wirtschaft, um seine bisher erworbenen Kenntnisse in der Praxis zu erproben und zu vertiefen. Inhalte des Praktikums sind alle Teilbereiche des Studiums. Das Praktikum muss in einem Unternehmen geleistet werden, d.h. es darf nicht auf mehrere Unternehmen verteilt werden. Das Praktikum kann im In- und Ausland absolviert werden.
  • Der Bachelorabschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss, d.h. mit dem Bachelor-Grad kann - wie mit dem bisherigen Diplom - eine Berufstätigkeit aufgenommen werden.
  • Studierende habe aber auch die Möglichkeit, sich im Anschluss an den BAchelor für einen Masterstudiengang zu bewerben.
  • Der Masterstudiengang vertieft und spezialisiert die im Bachelor erworbenen Kenntnisse und dauert je nach Studiengang zwischen 3-4 Semester. Insgesamt müssen in der Kombination Bachelor - Master 10 Semester studiert werden. ACHTUNG - bitte Zulassungsvoraussetzungen beachten.
  • Der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs berechtigt zur Promotion (Erwerb eines Doktorgrades), wobei die speziellen Voraussetzungen durch die jeweiligen Promotionsordnungen geregelt werden.
  • In der SPO ist das sogenannte Curriculum abgebildet (optimaler Verlauf des Studiums), dass alle zu erbringenden Leistungen für die jeweilige SPO-Version und den jeweiligen Studiengang abbildet.
  • Die Leistungen sind dem Grund- bzw. Hauptstudium zugeordnet und sind im jeweiligen Studienabschnitt zu erbringen. Wird die nachstehend genannte Frist überschritten, so wird der Studierende von Studium ausgeschlossen (Zeitausschluss) Um weiterstudieren zu können, muss im Studiengang ein "Härteantrag" gestellt werden, der dem Prüfungsausschuss des Studiengangs darlegt, warum die Zeitüberschreitung vom Studierenden nicht selbst zu vertreten ist. Wird dieser vom zuständigen Prüfungsausschuss nicht genehmigt, so wird der Studierende vom Studium ausgeschlossen.
  • Das Grundstudium umfasst insgesamt 3 Semester und kann um maximal 2 Semester überschritten werden.
  • Das Hauptstudium findet im Anschluss an das Grundstudium statt und umfasst 4 Semester. Es kann um insgesamt maximal 3 Semester überschritten werden.
  • Alle Klausuren finden im sogenannte Prüfungszeitraum statt. Abweichende Regelungen sind in Absprache mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss zulässig.
  • Alle anderen Prüfungen (Projektarbeiten, Referate, etc....) werden vom jeweiligen Lehrenden terminiert. Es ist in der Verpflichtung der Studierenden, sich rechtzeitig beim Lehrenden über die Termine zu informieren.
  • Damit eine Prüfung abgelegt werden kann, muss der Studierende zu dieser Prüfung angemeldet sein. Bitte beachten Sie den jeweiligen Prüfungsanmeldezeitraum (Beginn ca. 6 Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters - siehe Terminplan der Hochschule Aalen).
  • Ein Modul ist bestanden, wenn es mit mindestens der Note 4,0 bestanden wurde. Besteht ein Modul aus mehreren Teilleistungen, so müssen zum Bestehen des Moduls alle Teilleistungen mit mindestens der Note 4,0 bestanden sein.
  • Eine Prüfung kann 1 x wiederholt werden.
  • Zur Genehmigung einer 2. Wiederholung muss an den jeweiligen Prüfungsausschuss des Studiengangs ein entsprechender Antrag gestellt werden. Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss ist ggf. eine 2. Wiederholung (3. Versuch) zulässig. Wird der 3. Versuch nicht bestanden, so werden Sie vom Studium ausgeschlossen (ein Weiterstudium im gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule ist nicht mehr zulässig!)


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zentrale Prüfungsamt (Raum 271, Herr Elser).


Für weitere Informationen klicken Sie bitte HIER

Sie haben ein Schreiben Ihres Studiengangs erhalten und wissen nun nicht was zu tun ist?

Lesen Sie bitte genau um welche Form des Ausschusses es sich handelt, da ggf. unterschiedliche Verfahrensweisen notwendig werden.


Wichtig vorab:

Die Einreichung einer Anhörung, Widerspruch oder Klage haben aufschiebende Wirkung d.h. Sie dürfen weiterstudieren. Ein angedrohter Ausschluss oder Exmatrikulation wird aufgeschoben bis eine endgültige Entscheidung über Ihren Fall getroffen wurde. 

Lesen Sie weiter unter "aufschiebende Wirkung". 


Prüfung im 2. Versuch nicht bestanden

  • Sie erhalten zeitnah zum entsprechenden Prüfungszeitraum eine Anhörung durch den Studiengang mit der Möglichkeit einen Antrag zur Genehmigung auf Weiterstudium zu stellen. Hierbei sind von Ihnen entsprechende Gründe und Nachweise vorzulegen, weshalb Sie den Verlust des Prüfungsanspruches nicht zu verschulden haben.
  • Reagieren Sie nicht auf die Anhörung, so wird nach einem Monat nach Zustellung der Anhörung der Ausschlussbescheid erstellt.
  • Hier haben Sie dann nochmals Gelegenheit Widerspruch einzulegen. Legen Sie keinen Widerspruch ein, so wird dieser widerrum nach einem Monat rechtskräftig - Sie werden exmatrikuliert und können diesen Studiengang in Deutschland nicht mehr studieren.
  • Sie möchten Ihr Studium fortsetzen und stellen nach Erhalt der Anhörung einen Antrag auf Weiterstudium - hier entscheidet der der Prüfungsausschuss ob Ihnen noch ein weiterer Versuch genehmigt wird. Wird der Antrag genehmigt, so erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid und dürfen weiterstudieren. Wird Ihr Antrag abgelehnt, so erhalten Sie eine Ablehnungsbescheid und haben - wie oben beschrieben - die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. 

Wichtig: Die Einreichung einer Anhörung, Widerspruch oder Klage hat aufschiebende Wirkung.

AUFSCHIEBENDE WIRKUNG;

Wenn Sie einen Antrag auf Weiterstudium stellen oder Widerspruch einlegen oder Klagen sollten, dann dürfen Sie ohne Unterbrechung direkt das Studium trotz Ausschlussbescheid fortsetzen. D.h. Sie dürfen an den Vorlesungen teilnehmen, Prüfungen ablegen, Rückmelden etc. und zwar so lange, bis Ihr Fall endgültig entschieden wurde. Danach gilt das jeweilige Ergebnis Ihres Falles.

Achtung - die betroffene Prüfung dürfen Sie nicht ablegen. Voraussetzung um auch im folgenden Semester in oben genanntem Fall weiterstudieren zu können ist zudem , dass Sie sich auch zum folgenden Semester Zurückmelden.

Prüfung im 3. Versuch nicht bestanden

Eine 3. Wiederholung einer Prüfung (4. Versuch) ist nicht zulässig weshalb Sie direkt

  • ein Ausschlusschreiben erhalten gegen welches Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden kann.
  • Legen Sie keine Widerspruch ein, so wird der Ausschlussbescheit rechtskräftig und Sie werden nach Ablauf der Monatsfrist exmatrikuliert.
  • Legen Sie Widerspruch ein, so prüft der Studiengang die Sachlage und gibt eine Stellungnahme ab. Der für die Lehre an der Hochschule Aalen zuständige Prorektor entscheidet in letzter Instanz.
  • Bei Ablehnung steht Ihnen der Klageweg offen.


Wichtig: Die Einreichung eines Widerspruchs oder Klage hat aufschiebende Wirkung.

AUFSCHIEBENDE WIRKUNG;

Wenn Sie einen  Widerspruch einlegen oder Klagen sollten, dann dürfen Sie ohne Unterbrechung direkt das Studium trotz Ausschlussschreiben/Ausschlussbescheid fortsetzen. D.h. Sie dürfen an den Vorlesungen teilnehmen, Prüfungen ablegen, Rückmelden etc. und zwar so lange, bis Ihr Fall endgültig entschieden wurde. Danach gilt das jeweilige Ergebnis Ihres Falles.

Achtung - die betroffene Prüfung dürfen Sie nicht ablegen. Voraussetzung um auch im folgenden Semester in oben genanntem Fall weiterstudieren zu können ist zudem , dass Sie sich auch zum folgenden Semester Zurückmelden.




Grundstudium im Zeitraum von 5 Semestern nicht bestanden - Zeitausschluss / Grund- und Hauptstudium in Zeitraum von insgesamt 10 Semestern nicht bestanden - Zeitausschluss

Das Grund- bzw. Hauptstudium konnte von Ihnen nicht in entsprechender Frist abgelegt werden:

  • Sie erhalten zeitnah zum entsprechenden Prüfungszeitraum in dem die Zeitüberschreitung eintritt eine Anhörung durch den Studiengang mit der Möglichkeit einen Antrag zur Genehmigung auf Weiterstudium zu stellen. Hierbei sind von Ihnen entsprechende Gründe und Nachweise vorzulegen, weshalb Sie die Zeitüberschreitung nicht zu verschulden haben.
  • Reagieren Sie nicht auf die Anhörung, so wird nach einem Monat nach Zustellung der Anhörung der Ausschlussbescheid erstellt.
  • Hier haben Sie dann nochmals Gelegenheit Widerspruch einzulegen. Legen Sie keinen Widerspruch ein, so wird dieser widerrum nach einem Monat rechtskräftig - Sie werden exmatrikuliert und können diesen Studiengang in Deutschland nicht mehr studieren.
  • Sie möchten Ihr Studium fortsetzen und stellen nach Erhalt der Anhörung einen Antrag auf Weiterstudium - hier entscheidet der der Prüfungsausschuss ob Ihnen eine Verlängerung des Studiums genehmigt wird. Wird der Antrag genehmigt, so erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid und dürfen weiterstudieren. Wird Ihr Antrag abgelehnt, so erhalten Sie eine Ablehnungsbescheid und haben - wie oben beschrieben - die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

Wichtig: Die Einreichung einer Anhörung, Widerspruch oder Klage hat aufschiebende Wirkung.

AUFSCHIEBENDE WIRKUNG;

Wenn Sie einen Antrag auf Weiterstudium stellen oder Widerspruch einlegen oder Klagen sollten, dann dürfen Sie ohne Unterbrechung direkt das Studium trotz Ausschlussbescheid fortsetzen. D.h. Sie dürfen an den Vorlesungen teilnehmen, Prüfungen ablegen, Rückmelden etc. und zwar so lange, bis Ihr Fall endgültig entschieden wurde. Danach gilt das jeweilige Ergebnis Ihres Falles.





Unterschreitung CP-Grenze

  • Sie erhalten zeitnah zum entsprechenden Prüfungszeitraum eine Anhörung durch den Studiengang mit der Möglichkeit einen Antrag zur Genehmigung auf Weiterstudium zu stellen. Hierbei sind von Ihnen entsprechende Gründe und Nachweise vorzulegen, weshalb Sie den Verlust des Prüfungsanspruches nicht zu verschulden haben.
  • Reagieren Sie nicht auf die Anhörung, so wird nach einem Monat nach Zustellung der Anhörung der Ausschlussbescheid erstellt.
  • Hier haben Sie dann nochmals Gelegenheit Widerspruch einzulegen. Legen Sie keinen Widerspruch ein, so wird dieser widerrum nach einem Monat rechtskräftig - Sie werden exmatrikuliert und können diesen Studiengang in Deutschland nicht mehr studieren.
  • Sie möchten Ihr Studium und stellen nach Erhalt der Anhörung einen Antrag auf Weiterstudium - hier entscheidet der der Prüfungsausschuss ob Ihnen noch ein weiteres Studiensemester zur Erbringung der noch fehlenden CP genehmigt wird. Wird der Antrag genehmigt, so erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid und dürfen weiterstudieren. Wird Ihr Antrag abgelehnt, so erhalten Sie eine Ablehnungsbescheid und haben - wie oben beschrieben - die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

Wichtig: Die Einreichung einer Anhörung, Widerspruch oder Klage hat aufschiebende Wirkung.

AUFSCHIEBENDE WIRKUNG;

Wenn Sie einen Antrag auf Weiterstudium stellen oder Widerspruch einlegen oder Klagen sollten, dann dürfen Sie ohne Unterbrechung direkt das Studium trotz Ausschlussbescheid fortsetzen. D.h. Sie dürfen an den Vorlesungen teilnehmen, Prüfungen ablegen, Rückmelden etc. und zwar so lange, bis Ihr Fall endgültig entschieden wurde. Danach gilt das jeweilige Ergebnis Ihres Falles.


Sie wissen, dass Sie gegen den Ausschluss keine Rechtsmittel einlegen werden und müssen z.B. wegen eines Wechsels des Studiengangs möglichst schnell exmatrikuliert werden? Sie haben die Möglichkeit einen Antrag auf Verzicht der Rechtsmittel zu stellen und können somit das Verfahren beschleunigen.

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung zu prüfungsrechtlichen Angelegenheiten wünschen, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung:

kai.elser@htw-aalen.de , 07361-576.2242 oder

Unbedenklichkeitsbescheinigung - Vorlage, die Sie durch Ihre bisherige Hochschule ausfüllen und bestätigen lassen können. Die ausgefüllte Bescheinigung müssen Sie bei der Hochschule Aalen vorlegen, wenn Sie die Hochschule wechseln und es sich bei dem Studiengang den Sie studieren möchten um den gleichen Studiengang oder um einen Studiengang mit im Wesentlich gleichen Inhalt handelt. Nähere Informationen erhalten Sie im Zentralen Zulassungsamt, Tel: 07361-576.2500.
Unbedenklichkeitsbescheinigung auszufüllen durch die Hochschule Aalen zur Vorlage an anderen Hochschule bei Hochschulwechsel.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist der Nachweis, dass Sie den Prüfungsanspruch ihn Ihrem bisherigen Studiengang nicht verloren haben.

Haben Sie eine Prüfung 2 oder 3 mal nicht bestanden, oder haben Sie einen Zeitausschluss oder einen Ausschluss wegen nicht erreichen der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Anzahl von Credit-Points, so haben Sie den Prüfungsanspruch in Ihrem Studiengang verloren und erhalten keine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Ein erneutes Studium in Ihrem bisherigen Studiengang oder einem vergleichbaren Studiengang ist in Deutschland nicht mehr zulässig (Landeshochschulgesetz).

Für Bachelorstudierende der SPO 27 und 28 sowie Masterstudierende der SPO 27:

Die Prüfungsanmeldung für diese SPO-Versionen muss schriftlich erfolgen (Achtung, dies sind alte Studien- und Prüfungordnungen und trifft nur auf wenige Studierende noch zu!)

Sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters beginnt die Phase der Prüfungsanmeldung (siehe Terminplan der Hochschule Aalen). Hier werden in den Studiengangsekretariaten die Prüfungsanmeldeformulare für die oben genannte SPO-Versionen ausgegeben. Bitte holen Sie die Unterlagen rechtzeitig ab.

Die ausgefüllten Formulare sind fristgerecht (siehe Aushang oder Terminplan der Hochschule Aalen) an das Studiengangsekretariat zurückzugeben. Die Prüfungsanmeldungen müssen unbedingt im Internet kontrolliert werden (Homepage der Hochschule Aalen).


WICHTIG: Sollte die Anmeldung nicht korrekt sein, dann setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrem Studiengangssekretariat in Verbindung.


Für Bachelorstudierende der SPO 29, 30, 31 und 32, sowie Masterstudierende der SPO 28, 29, 30 und 31:

Sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters (siehe Terminplan der Hochschule Aalen) wird im Internet die Online-Prüfungsanmeldung freigeschaltet (Online -Tools). Bitte melden Sie sich dort fristgerecht zu den Prüfungen an, die Sie in dem jeweiligen Semester ablegen möchten. Sie sind selbst für die Anmeldung verantwortlich!

Bitte beachten Sie: Bei Modulen, die über mehrere Semester gehen jedoch aus mehr als einer Teilleistung bestehen, findest du die Prüfung des früheren Semesters in dem Semester, in dem das Modul abgeschlossen wird (Bsp: Modul A besteht aus Prüfung 1 im 1. Sem. und Prüfung 2 im 2. Sem.

– zur Prüfungsanmeldung der Prüfung 1 muss das 2. Sem. aufrufen und dort die Prüfung angemeldet werden, da das Modul im 2. Sem. abgeschlossen werden kann.

Drucken Sie sich einen Beleg über die angemeldeten Prüfungen aus ("Info über angemeldetet Prüfungen) und nehmen Sie diesen als entsprechenden Nachweis über die Prüfungsanmeldung zu Ihren Unterlagen.


WICHTIG:

Wenn Sie einen Ausschluss in Ihrem Studiengang haben und Sie haben einen Antrag auf Weiterstudium gestellt bzw. Rechtmittel eingelegt (Stellungnahme zur Anhörung, Widerspruch oder Klage), dann hat dies aufschiebende Wirkung. D.h. Sie dürfen weiterstudieren und auch Prüfungen ablegen bis endgültig über Ihren Fall entschieden ist. 

zu beachten:

  • bei Zeitausschluss - alle Prüfungen dürfen angemeldet werden
  • bei CP-Ausschluss - alle Prüfungenden dürfen angemeldet werden
  • bei Fachausschluss (unabhängig ob 2. Versuch / 3. Versuch nicht bestanden) - alle Prüfungen mit Ausnahme der Prüfung/Prüfungen, die Sie nicht bestanden haben. 

Bitte melden Sie sich online über die Online-Tools an.

Sollte die Anmeldung nicht funktionieren, dann setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sekretariat in Verbindung.

Prüfungsanmeldekontrolle:


WICHTIG:  Bitte prüfen sie nach erfolgter Prüfungsanmeldung ob alle Leistungen systemseitig verbucht wurden. Dies können Sie Hier überprüfen. Sollten die Daten nicht stimmen, dann setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Studierenden Service Center in Verbindung.

Anmeldung von Zusatzfächern, Wahlfächern und Anmeldung zu Drittversuchen:

Diese Leistungen können nicht über die Homepage der Hochschule Aalen (QIS-Systeme) angemeldet werden. Verwenden Sie zur Anmeldung von Zusatzleistungen, Wahlleistungen und auch zur Anmeldung von Drittversuchen das  vorstehende Formular und geben Sie dieses fristgerecht im Studierenden Service Center ab.

Mit diesem Formular können Sie Prüfungen anmelden, wenn Sie sich derzeit im Praxissemester befinden.
Während des Praxissemesters dürfen Sie max. 3 Prüfungen, die Sie bereits mind. einmal versucht haben, schreiben.


Eine Prüfung im ersten Versuch dürfen Sie nicht ablegen. 


Bitte verwenden Sie zur Anmeldung der Prüfungen oben aufgelistetes Formular. Eine Online-Anmeldung der Prüfungen ist nicht möglich.


Foreign students with limited registration please use this form for the registration for exams.(Prüfungsanmeldung für Ausländische Studierende: Ausländische Studierende mit eingeschränkter Zulassung benutzen bitte dieses Formular für die Anmeldung von Prüfungsleistungen.)

Bei Studierenden mit eingeschränkter Zulassung bestehen in der Regel "Learning Agreements" die bereits im Vorfeld mit den Studiengängen der Hochschule Aalen sowie der Partnerhochschule abgesprochen sind. Zur Verbuchung der Noten im System sowie zur Dokumentation benötigen wir von Ihnen eine entsprechnde Prüfungsanmeldung.

An der Hochschule Aalen gibt es einen definierten Zeitraum, in dem die Prüfungen von den Studierenden Online bzw. in Papierform ihre Prüfungen anmelden können.

Nach Ende des genannte Zeitraums ist eine Anmeldung ohne größeren Aufwand nicht mehr möglich.

Verspätete Prüfungsanmeldungen können bis zu einem bestimmten Termin noch angenommen werden:

  • Füllen Sie hierzu oben stehende Dokument aus.
  • Benennen Sie den Grund, weshalb Sie versäumt haben sich fristgerecht während des Prüfungsanmeldezeitraums anzumelden.
  • Bezahlen Sie 10,-- Euro Verspätungsgebühr.
  • Geben Sie dieses Formular bitte im Studierenden Service Center zur Verbuchung der Prüfungsanmeldung ab.

Achtung: 

Verspätete Prüfungsanmeldungen die per Post (ggf. mit Bargeld) an die Hochschule Aalen geschickt werden (unabhängig davon an welche Stelle dies geschickt wird) werden nicht berücksichtigt. Die verspätete Prüfungsanmeldung wird nicht durchgeführt was dazu führt, dass Sie zu den jeweiligen Prüfungen nicht angemeldet sind.

Sollten Sie persönlich die verspätete Prüfungsanmeldung nicht durchführen können, so haben Sie die Möglichkeit jemanden zu bevollmächtigen, der für Sie die die verspätete Prüfungsanmeldung dann vornehmen kann.



WICHTIG - WICHTIG - WICHTIG

Bei verspäteter Prüfungsanmeldung kann unter Umständen nicht garantiert werden, dass Terminüberschneidungen von Prüfungsterminen oder ggf. mehrere Prüfungen an einem Tag geplant werden, sowie nicht sichergestellt werden kann, dass genügend Plätze im Prüfungsraum vorhanden sind. Wir versuchen für alle Studierenden eine optimale Prüfungsplanung umzusetzen, können dies aber bei verspäteter Prüfungsanmeldung nicht sicherstellen. Die Anmeldung erfolgt auf eigenes Risiko.

Grundsätzlich gilt für jede Prüfung die im Grundgesetz garantierte Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) weshalb diese entsprechend geregelt sein müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und weiterer Gerichte sind besondere Maßstäbe an die Prüfungsformen  Single Choice und Multiple Choice (Antwort-Wahl-Verfahren)  anzulegen, insbesondere da anders als bei offenen Fragen oder einer mündlichen Prüfung bei Aufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ggf. nur eine rechnerische Auswertung stattfindet (richtig oder falsch) und kein Beurteilungsspielraum des Prüfers bleibt.

Unter Single-Choice-Aufgaben (Einfach-Wahl-Aufgaben) werden Aufgaben verstanden, bei der der Prüfling aus den vorgegebenen Antwortoptionen exakt eine richtige Antwort auswählen soll.

Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten können ganz oder teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden.

Die Prüfungsaufgaben im Multiple-Choice-Verfahren müssen auf die nach den Anforderungen für das Modul erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsaufgaben werden von zwei Prüfern gemeinsam erarbeitet, welche selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche und wie viele Antworten jeweils als zutreffend anerkannt werden. Die Anzahl der jeweils zu markierenden Antworten ist im Aufgabenblatt anzugeben. Ist von mehreren Antwortmöglichkeiten nur eine richtig, gilt die Aufgabe als gelöst, wenn nur die richtige Antwort markiert ist. Fehlt die Markierung, ist sie falsch oder sind mehrere Antworten markiert, so wird die Aufgabe mit null Punkten bewertet. Sind von mehreren Antwortmöglichkeiten mehrere Antworten richtig, so wird die Aufgabe nach dem Anteil der richtigen Antworten bewertet. Sind keine oder zu viele Antworten markiert, so wird die Aufgabe mit null Punkten bewertet.

Die Prüfungsaufgaben sind vor Festlegung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Moduls, fehlerhaft sind. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben sind bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Bei der Bewertung ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken. Im Zuge der Bewertung der Prüfungsleistungen darf keine der Aufgaben mit einer negativen Punktzahl bewertet werden.

Eine Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren ist bestanden, wenn mindestens 50 % (Mindestbestehensgrenze/Mindestpunktzahl) der vorgesehenen Höchstpunktzahl erreicht wurde oder die Zahl der erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 22 % unterschreitet.

Die Leistungen im Multiple-Choice-Verfahren sind wie folgt zu bewerten:

 1,0

sehr gut

wenn 95 – 100 %

der möglichen Punkte erreicht wurde.


1,3

sehr gut

wenn 90 - <94,9 %

1,7

gut

wenn 85 - <89,9 %

2,0

gut

wenn 80 - <84,9 %

2,3

gut

wenn 75 - <79,9 %

2,7

befriedigend

wenn 70 - <74,9 %

3,0

befriedigend

wenn 65 - <69,9 %

3,3

befriedigend

wenn 60 - <64,9 %

3,7

ausreichend

wenn 55 - <59,9 %

4,0

ausreichend

wenn 50 - <54,9 %

5,0

Nicht bestanden

wenn 0 – 49,9 %

Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausreichend“ (5,0).

Besteht die Prüfung sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, so wird der Multiple-Choice-Teil nach den Abs. 2 - 5 bewertet. Die übrigen Aufgaben werden nach dem für sie üblichen Verfahren bewertet. Die Gesamtbewertung wird aus den gewichteten Ergebnissen beider Aufgabenteile errechnet, wobei die Gewichtung nach dem Anteil der Aufgabenarten an der Prüfung erfolgt. Ein nicht bestandener Aufgabenteil fließt mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) in die gewichtete Gesamtbewertung ein. Die vorstehenden Regelungen zum Multiple–Choice-Verfahren finden keine Anwendung, wenn eine schriftliche Prüfung nur in geringem Umfang Multiple-Choice-Anteile enthält. Dies ist der Fall, wenn Multiple-Choice-Anteile nicht mehr als 15 % der Gesamtprüfungsleistung ausmachen.

Wird aktuell bearbeitet - bitte gedulden Sie sich etwas

Vielen Dank

Prüfungsabmeldungen sind bis 2 Wochen vor dem vom Senat festgelegten Prüfungszeitraum möglich. Näheres regelt die SPO.

Bitte beachten Sie dazu auch die Aushänge und Internetinformationen.

Die Studierenden der Bachelor-SPO 29+30+31 und 32 sowie Master-SPO 28+29+30+31 können sich online von den Prüfungen während des benannten Zeitraums abmelden.

Zur Prüfungsabmeldung gelangen Sie über die "Online-Tools" der Hochschule Aalen.


Wichtig: Wenn man bei einer angemeldeten Prüfung unentschuldigt fehlt wird diese Prüfung mit der Prüfungsleistung 5,0 (nicht bestanden) bewertet. Daher unbedingt rechtzeitig die Prüfungsabmeldung nutzen, falls eine Prüfung nichtabgelegt werden soll.

Bei Krankheit ist unbedingt rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen.


Weitere Informationen finden Sie unter "Prüfung / Krankmeldung - was ist zu tun?"

Im Krankheitsfall bei einer oder mehreren Prüfungen können Sie nachfolgende Formblätter verwenden.

Im ersten Dokument geben Sie bitte Ihre personenbezogenen Daten sowie die zugehörigen Prüfungen an.

Bitte geben Sie dieses im Krankheitsfall mit Attest oder dem weiteren Vordruck (siehe unten - Arztliches Attest/Bescheinigung) innerhalb von drei Werktagen nach Prüfung im Studierenden Service Center ab.


Das zweite Dokument ist für den Arzt zum Ausfüllen bestimmt. Es kann jedoch vom Arzt auch ein anderes Attest ausgestellt werden, achten Sie jedoch bitte darauf, dass es sich um eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit handelt und nicht nur um eine Krankmeldung (gelber Zettel).


Bitte beachten Sie die weiteren nachstehenden Informationen zur Thematik Krankmeldung.

Informationen zum Datenschutz:

Die Hochschule Aalen hat gemäß § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 sowie § 32 Abs. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) i.V. mit der jeweils für den an der Hochschule Aalen Studierenden gültige Studien- und Prüfungsordnung das Recht, notwendige Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Studienverlauf sowie zu Prüfungen zu erheben. Hierbei sind auch entsprechende Daten bezüglich der Nichtteilnahme an Prüfungen aufgrund Krankheit eingeschlossen. Es erfolgt keine Weitergabe der hier erhobenen Daten an Dritte. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß den Vorgaben zur Löschung von Studierendendaten, i.d.R. 1 Jahr nach Beendigung des Studiums

Sie müssten an einer Prüfung teilnehmen und sind krank. Was ist zu tun?

Der Studierende hat eine Bring- und Nachweispflicht. Der Rücktritt im Krankheitsfall von einer Prüfungsleistung ist schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist zu beachten, dass folgende Daten angegeben werden: Name, Matrikelnummer, betroffene Prüfungsleistung sowie Tag der Prüfungsleistung.

Was ist zu tun?

  • gehen Sie am Tag der Prüfung zum Arzt (nicht später, da hier der Arzt keine entsprechende Bescheinigung mehr ausstellen kann, bzw. eine solche Bescheinigung nicht akzepziert wird!)
  • reichen Sie innerhalb von 3 Werktagen eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beim Studierenden Service Center vor (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Bitte lassen Sie sich eine Bescheinigung ausstellen aus der hervorgeht, dass Sie prüfungsunfähig sind!)
  • der Prüfungsaussschuss prüft das Attest und entscheidet über die Anerkennung

WIchtig: Bitte achten Sie auf die Einhaltung der Fristen, den Termin des Arztbesuches sowie die richtige Form der Krankmeldung!


Sie sind über einen längeren Zeitraum krank und eine entsprechende Bescheinigung liegt vor?

Beim Versäumnis von mehreren Prüfungsleistungen während eines Prüfungszeitraumes die Gründe für jedes einzelne Versäumnis nach der jeweiligen Prüfungsleistung unverzüglich anzuzeigen sind und nicht erst nach Abschluss aller versäumter Prüfungsleistungen. Ist allerdings bei Ausstellung des Attests bekannt, dass innerhalb des Zeitraums der Prüfungsunfähigkeit mehrere Prüfungsleistungen versäumt werden, so ist in diesem Fall die Entschuldigung für alle betroffenen Prüfungsleistungen vorab gemeinsam einzureichen.

Was ist zu tun?

  • Bitte legen Sie die entspechende Bescheinigung (siehe oben) dem Studierenden Service Center fristgerecht vor d.h. spätestens 3 Werktage nach der ersten aufgrund der Krankheit versäumten Prüfung
  • die Bescheinigung muss von dem Tage der ersten versäumten Prüfung oder ggf. einem früheren Zeitpunkt stammen, jedoch die versäumte Prüfung beinhalten,
  • der Prüfungsausschuss prüft das Attest und entscheidet über die Anerkennung.


Was gilt, wenn ich WÄHREND einer Prüfung prüfungsunfähig werde?

Wer während einer Klausur prüfungsunfähig wird, hat dies unverzüglich der verantwortlichen Aufsicht mitzuteilen. Die Bearbeitung der Klausur ist einzustellen.

Dem Prüfling obliegt es, die Prüfungsunfähigkeit unmittelbar durch ein ärztliches Attest mit Datum vom Tage der Prüfung belegen zu lassen. Ein späteres Berufen auf die Prüfungsunfähigkeit ist, wenn o.g. Schritte nicht eingehalten werden, nicht mehr möglich.


Sollte eine Prüfung aus Krankheitsgründen abgebrochen werden (Rücktritt nach Beginn der Prüfung), kann dieser Prüfungsversuch nur dann nicht als Fehlversuch gewertet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Kandidat informiert unverzüglich den Aufsichtsführenden im Prüfungsraum.
  • Der Kandidat begibt sich unmittelbar in ärztliche Behandlung.
  • Die Krankheit wird durch Attest belegt.
  • Das ärztliche Attest wird unverzüglich beim Prüfungsausschuss eingereicht.
  • Der Prüfungsausschuss akzeptiert die vorgetragenen Gründe.


WICHTIG: Wenn ein Student in Kenntnis einer Erkrankung eine Prüfung beginnt, so übernimmt er nach der Rechtsprechung das damit verbundene Risiko und kann einen Fehlversuch nicht dadurch vermeiden, dass er sich auf die ihm von vorneherein bekannte Erkrankung beruft!

Wir empfehlen Studierenden, die sich VOR einer Klausur prüfungsunfähig fühlen, sofort einen Arzt aufzusuchen und die Prüfungsunfähigkeit feststellen zu lassen. Bei ärztlich angemeldeter Prüfungsunfähigkeit gilt die angemeldete Prüfung als nicht unternommen.



Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung

Studierende mit Behinderungen können aufgrund verschiedener Umstände im Studium benachteiligt sein, weshalb Studierende mit Behinderung, chronischer und psychischer Erkrankung sowie Teilleistungsstörungen einen Rechtsanspruch* auf Nachteilsausgleich (NTA) im Studium haben. Dieser wirkt bestehenden Barrieren entgegen und soll die chancengleiche Teilhabe verbessern.

Hierzu gehören z.B. bauliche, kommunikative, organisatorische oder durch die Lehre betroffene Bedingungen.

Gemäß gesetzlicher Regelungen haben die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass Studierende mit einer Behinderung oder auch chronischen Erkrankung im Studim nicht benachteiligt werden, so dass Angebote der Hochschule möglichst eigenständig genutzt werden können.

Mit dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen genauso wie mit der Zentralen Studienberatung oder dem Zentralen Prüfungsamt können Sie im Vorfeld solcher Anträge gerne ein Beratungsgespräch über die Möglichkeiten und Ihre individuellen Bedarfe von Nachteilsausgleichen führen. Die Kontaktdaten finden Sie nachstehend.

- Zentrale Studienberatung

- Beauftragter für Studierende mit Behinderung

- Zentrales Prüfungsamt / Studentische Abteilung


* rechtlicher Hintergrund

Gemäß Landeshochschulgesetz (LHG) haben die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 4 LHG). Zudem müssen Prüfungsordnungen so gestaltet sein, dass zur Wahrung ihrer Interessen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung in Bezug auf ihre Chancengleichheit berücksichtigt werden (§ 32 Abs. 3 Nummer 4 LHG). Sofern nicht in speziellen Bestimmungen auf die besondere Situation von Studierenden mit Behinderung eingegangen wird, ist aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Diskriminierungsverbot und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (GG) herzuleiten, dass durch eine Veränderung der Studien- und Prüfungsbedingungen den Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung Rechnung getragen werden muss (s. Art. 3 und Art. 20 GG).

Bei Vorliegen von Nachteilen, die Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen gegenüber nicht beeinträchtigten Studierenden bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen haben, sollen diese soweit wie möglich ausgeglichen werden. Daher haben Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, wenn Sie die Kriterien erfüllen, ein Recht auf einen Nachteilsausgleich.

Bitte beachten Sie: 

Die fachlichen und inhaltlichen Anforderungen der Studien- oder Prüfungsleistung dürfen durch nachteilsausgleichende Maßnahmen nicht verändert werden. Sie erhalten ggf. also die Chance, Ihre Studienleistungen in einem adäquaten Rahmen und somit erfolgreich zu erbringen. Studien- und Prüfungsleistungen sind in gleichwertiger Qualität zu erbringen, werden jedoch in der Form flexibel angepasst.

Es ist nicht das Ziel die fachlichen und inhaltlichen Anforderungen zu reduzieren!


Die Ausgestaltung der Maßnahmen ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Beeinträchtigung individuell, situationsgebunden und angemessen zu regeln. Jeder Fall wird auf Bedarf und bezogen auf das jeweilige Studienfach einzeln geprüft und durch den Prüfungsausschuss entsprechend beschieden. 

Ein Nachteilsausgleich kann für einen Leistungsnachweis, für einen befristeten Zeitraum oder für die gesamte Studienzeit bewilligt werden. Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht.

Beispiele  

•   Mündliche statt schriftlicher Prüfung - z.B. bei Sehbehinderung, Blindheit, motorische Beeinträchtigung, etc. .....

•   Schriftliche statt mündliche Prüfung - z.B. bei Hör-/Sprechbehinderung, etc. ....  

•   Schriftliche Ausarbeitung statt Referat/Gruppendiskussion - z.B. bei Hörbehinderung, psych. Erkrankungen, etc. ....  

•   Schreibzeitverlängerung in Klausuren - z.B. bei Sehbehinderung, Blindheit, Hör-Sprechbehinderung, motorische Beeinträchtigung, etc. ...... ) 

•   Schreibzeitverlängerung bei Hausarbeiten, Abschlussarbeiten u.ä. 

•   Schreiben von Klausuren in gesondertem Raum 

•   Unterbrechung der Prüfung durch Pausen 

•   Einsatz technischer Hilfsmittel - m z.B. bei Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung, motorische Einschränkung, etc. .....  

ggf. weitere Maßnahmen.


Nur wer eine Behinderung oder chronische Erkrankung und daraus entstehende Nachteile durch entsprechende Bescheinigungen nachweist, kann ggf. einen dem Nachteil entsprechenden Nachteilsausgleich erhalten.

Einen Antrag auf Nachteilsausleich bei Prüfungen stellen Sie formlos bei der oder dem Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs.


Der Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Welche Anpassungen beantragen Sie für Prüfungen?
  • Aus welchen Gründen sind diebeantragten Anpassungen für Sie notwendig?
  • Ein ärztliches Attest, das die Auswirkungen Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung auf das Studium bzw. das Ablegen von Prüfungen darlegt. Es ist hilfreich, wenn aus dem Attest auch Vorschläge für die Form der Nachteilsausgleiche ersichtlich werden.
  • ggf. Stellungnahme des Beauftragten für Studierende mit Behinderung


Sofern möglich, sollten Sie vorab ein Gespräch mit dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung führen. Er kann ggf. eine Stellungnahme bzw. Empfehlung für den Prüfungsausschuss erstellen, welche die dortige Entscheidung unterstützt.

Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung haben die Möglichkeit, Anträge auf Fristverlängerung für Prüfungen. Die Regelungen dazu stehen in der Prüfungsordnung des allgemeinen Teils Ihrer Studien- und Prüfungsordnung.

Bitte stellen Sie hierzu einen formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs. Dem Antrag müssen Sie ein ärztliches Attest beilegen. Aus dem Attest muss hervorgehen, wie sich Ihre Krankheit oder Behinderung auf Ihr Studium und auf das Ablegen von Prüfungen bzw. inwiefern sie sich studienzeitverlängernd auswirkt.

Nachteilsausgleiche oder Probleme in einzelnen Lehrveranstaltungen können entweder beim Prüfungsausschuss oder auch direkt bei den jeweiligen Dozentinnen oder Dozenten besprochen und beantragt werden. Einfache organisatorische Anpassungen können oft in einem persönlichen Gespräch geklärt und vorgenommen werden, bei komplexeren Anfragen ist der Prüfungsausschuss mit einzubinden.

Studierende mit Beeinträchtigung beantragen einen Nachteilsausgleich formlos im Rahmen der Prüfungsanmeldung zu der jeweils zu erbringenden Prüfungsleistung.

Bitte geben Sie den formlosen Antrag ergänzt durch ein fachärztliches Attest/Gutachten in Ihrem Studiengangssekretariat im Rahmen der Prüfungsanmeldung ab. Das Attest enthält den Zeitpunkt der Diagnosestellung und veranschaulicht die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf das Studium.

Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit bietet Unterstützung bei der individuellen Klärung des Bedarfs und erstellt eine Empfehlung für den jeweiligen Prüfungsausschuss aus. Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte Ihren Namen und Matrikelnummer, Ihr Studienfach, Semester, Benennung und Begründung des Bedarfs, die Erläuterung der Symptome und deren Auswirkung auf das Studium bzw. die Erbringung der Prüfungsleistung erläutern. Eine Nennung der Diagnose ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Auswirkungen der Behinderung/chronischen Krankheit auf das Studium so dargestellt werden, dass medizinische Laien den Bedarf nachvollziehen können.  

Der Prüfungsausschuss entscheidet und versendet einen schriftlichen Bescheid. Die Fakultät (Prüfende) setzt den Nachteilsausgleich dann entsprechend um.

Bitte Beachten Sie: Alle Stellen, die im Rahmen der Beantragung und Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich involviert sind, sind zur Vertraulichkeit im Umgang mit den Angaben und Daten der Antragsteller verpflichtet.

Mögliche Maßnahmen gegen Täuschungsversuche:

  • Die Klausuren werden gekennzeichnet, damit erkennbar wird, welche Personen bei der Klausuranfertigung nebeneinander gesessen haben; Sitzplätze werden von der Aufsicht zugewiesen. Ein Sitzplan wird zur Sicherstellung der Sachlage erstellt.
  • Die Prüflinge haben spätestens 15 min vor Beginn der Prüfung vor dem ausgewiesenen Prüfungsraum zu erscheinen.
  • Der Besuch der Bibliothek oder der Mensa während der Prüfungszeit ist untersagt.
  • Jede Kontaktaufnahme mit Personen innerhalb und außerhalb des Klausurraums ist streng untersagt, mit Ausnahme der Klausuraufsicht.
  • Nur die nächstgelegene, genau bezeichnete Toilette darf aufgesucht werden.
  • Es darf kein Handy bzw. kein Gerät mit Daten-Schnittstelle (Bluetooth / Infrarot) in den Klausursaal mitgenommen werden auch wenn diese ausgeschaltet sind. Sie dürfen auch während des Prüfungszeitraums außerhalb des Klausurraums nicht benutzt werden. Ggf. ist das ausgeschaltete Handy bei der aufsichtsführenden Person abzugeben.
  • Es werden verstärkt Kontrollen nach unerlaubten Hilfsmitteln innerhalb und außerhalb des Klausursaales durchgeführt, um Täuschungsversuchen vorzubeugen.
  • Zur Identitätskontrolle werden der Studierendenausweis sowie der Personalausweis (oder ein vergleichbares amtliches Dokument mit Lichtbild) kontrolliert.


ACHTUNG: Personen, die unter falschem Namen eine Klausur schreiben, erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung laut § 267 Strafgesetzbuch. Durch das Fälschen von Ausweisen sind weitere Straftatbestände erfüllt, die im Einzelnen überprüft werden. Die Hochschule Aalen wird Fälschungen dieser Art grundsätzlich zur Anzeige bringen!


Was geschieht bei einem Verdacht auf Vorliegen bzw. bei Vorliegen eines Täuschungsversuchs?


Täuschungsversuch wird während der Prüfung festgestellt:

Die Aufsicht erstreckt sich (u.a.) auf das Sicherstellen selbständigen Arbeitens sowie darauf, dass nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.
Wird der Gebrauch unzulässiger Hilfsmittel (oder Abschreiben, Gespräche mit Prüflingen usw.), d. h. im Zweifel ein Täuschungsversuch festgestellt, so wird dieser in einer Aktennotiz protokolliert.
Unerlaubte Hilfsmittel (Bücher, Ordner, Papiernotizen, kommentierte Gesetzestexte, Benutzung von Handy, programmierbaren Uhren oder Taschenrechnern  oder Unterlagen (s.o.)) werden dem Prüfling durch die Aufsicht zwecks Beweissicherung abgenommen.

Des Weiteren erfolgt die Abnahme der Klausur sowie der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung.
Wird der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung gestört, kann der Prüfling ebenfalls durch die Aufsicht von der Prüfung ausgeschlossen werden.
Die abschließende Entscheidung über einen Täuschungsversuch trifft der Prüfungsausschuss.


Täuschungsversuch wird nach der Prüfung festgestellt:

Wird die Täuschung nach Abgabe der Prüfung festgestellt, so wird die entsprechende Prüfung mit „nicht bestanden“ (5,0) bewertet.

Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen des Prüfers vom Prüfungsausschuss überprüft werden.


Die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt wird. Bei einem Verstoß kann die Exmatrikulation des Studierenden erfolgen (§ 62 LHG i.V. mit § 3 Abs. 5 LHG).


Ist im Zweifelsfall nicht zu klären wer die Täuschung durchgeführt hat, so kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses die Leistung aller Betroffenen mit „nicht bestanden“ (5,0) gewertet werden oder zeitnah eine Wiederholungprüfung für die Betroffenen angeordnet werden.


Weiteres zu Täuschungsversuchen


Gibt es auch bei Referaten oder bei Haus- und Abschlussarbeiten Täuschungsversuche?

Es wird darauf hingewiesen, dass jede Form von wissenschaftlicher Arbeit (Bachelorarbeit, Masterarbeit, Referate, Hausarbeiten etc.), die Plagiate enthält, mit NICHT BESTANDEN bewertet wird. Je nach Sachlage ist sogar die Exmatrikulation gemäß §62 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m.§ 3 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 LHG möglich. Dies gilt unabhängig davon, welchen Umfang die einschlägigen Passagen im Verhältnis zum Gesamtumfang der Arbeit haben. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass Prüfungsleistungen - insbesondere Bachelor- oder Masterarbeiten - auch im Nachhinein aberkannt werden können, wenn sich herausstellt, dass der Vorwurf des Plagiats begründet ist.


Zur Verdeutlichung: 
"Ein Plagiat ist die Vorlage fremden geistigen Eigentums bzw. eines fremden Werkes als eigenes Werk oder als Teil eines eigenen Werkes. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar und verpflichtet den Plagiator zum Schadenersatz. In der Wissenschaft wird - anders als in der Literatur - bereits die Paraphrasierung eines Textes oder die nicht gekennzeichnete Übernahme einer Argumentation ohne Quellenangabe als Plagiat verstanden."


Notenbekanntgabe


Entsprechend dem Terminplan der Hochschule Aalen werden an einem bestimmten Termin die Noten des jeweiligen Prüfungszeitraumes veröffentlicht.

Die Noten können über die Online-Tools abrufen auf der Homepage abgerufen werden.

Bitte sehen Sie von Rückfragen im Studiengangsekretariat
vor dem festgelegten Freischaltungstermin ab, da hier keine Auskünfte erteilt werden können.


Sollten nach dem Freischaltungstermin Ihre Noten nicht sichtbar sein, setzten Sie sich bitte mit Ihrem Studiengangssekretariat in Verbindung um die jeweilige Sachlage zu klären.


Für Beratung und Rückfragen stehen Ihnen folgende Stellen zur Verfügung:

STUDIO, Frau Bischoff/Frau Theiss,  07361-576-2125,  studienberatung@htw-aalen.de


(PBS) - Psychosoziale Beratungsstelle für Studierende (Einzelberatung oder Kurse)
über das Studierendenwerk Ulm,  + 49 731 50-23811,  pbs@studierendenwerk-ulm.de


Zentrales Prüfungsamt der Hochschule Aalen

Herr Elser/Frau Stradinger, 07361-576-2242/2162, pruefungsamt@htw-aalen.de


Prüfungseinsicht


Um eine Prüfungseinsicht zu erhalten, müssen Sie in Ihrem Studiengang einen formlosen Antrag zur Einsicht der Prüfung/Prüfungen stellen.


Setzen Sie sich zusätzlich mit Ihrem Professor in Verbindung und klären Sie ggf. eine Termin zur Prüfungseinsicht. Bitte beachten Sie, dass Prüfungsunterlagen, Gutachten und Prüfungsprotokolle ohne Einverständnis des Prüfers oder der Prüfer nicht vervielfältigt oder fotografiert werden dürfen. Eine Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht möglich.


Sie gehören zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. Können Sie an einer Präsenzprüfung teilnehmen?

Im Fall einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in Präsenz haben Sie die Möglichkeit, beim zentralen Prüfungsamt einen Antrag Berücksichtigung als Risikogrppe zu stellen (Bitte fügen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise bei!). Ihnen wird für jede Prüfung ein eigener Bearbeitungsraumes (i.d.R. mit separatem Eingang) zur Verfügung gestellt.

Stellen Sie diesen Antrag bitte bis spätestens 13. Januar 2020 da eine entsprechende Planung der Räume erfolgen muss. Maßnahmen zur Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen werden getroffen.



Informationen zum Prüfungsplan finden Sie HIER

Öffnungszeiten

SSC

Mo 08:30-12:00 Uhr
13:00-15:30 Uhr*
Di 09:30-12:00 Uhr
13:00-15:30 Uhr
Mi 08:30-12:00 Uhr
Do 08:30-12:00 Uhr
13:00-15:30 Uhr
Fr 08:30-12:00 Uhr

*während der Vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit ist das SSC am Montagnachmittag geschlossen