Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein wichtiger Bestandteil unserer Arbeit. Wir möchten, dass sich alle an der Hochschule Aalen wohlfühlen. Dazu gehören auch die Kinder von Studierenden, wissenschaftlichem Personal, Beschäftigten und Professor:innen. Ob nun gerade erst das Licht der Welt erblickt oder schon kurz davor die Schule abzuschließen. Aber auch die Pflege von Angehörigen gilt es zu berücksichtigen. Jede Familie ist einzigartig und hat unterschiedliche Bedürfnisse. Um all diesen gerecht zu werden, lernen wir nie aus und unterstützen wo wir können.
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen rund um das Thema familienfreundliche Hochschule.
Die Meldung einer Schwangerschaft erfolgt mit Hilfe eines ärztlichen Attests oder einer Kopie des Mutterpasses bei der Zentralen Studienberatung. Dieses leitet weitere Schritte ein, wie beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung, Berechnung der Mutterschutzfristen und Aufklärung der Schwangeren über eventuelle Schutzmaßnahmen. Ebenso wird die weitere Studienorganisation besprochen.
Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie in Ihrem Studium mit potenziell gesundheitsgefährdenden Gegenständen/ Materialien arbeiten, ist eine rasche Meldung der Schwangerschaft ratsam. Nur dann kann die Hochschule Schutzmaßnahmen für Sie und Ihr ungeborenes Kind ergreifen.
Mutterschutz
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder es ein im Rahmen des Studiums verpflichtend vorgegebenes Praktikum abzuleisten gilt.
Für Studentinnen gelten im Mutterschutz besondere Regelungen. So können sie auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist vor und nach der Entbindung verzichten, wenn Sie dem der Hochschule gegenüber ausdrücklich einwilligen. Diese Erklärung darf jederzeit wiederrufen werden. Ebenso dürfen Studentinnen auf ihre Einwilligung hin weiterhin zwischen 20-22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen tätig werden.
Wichtige Hinweise:
Der Mutterschutz dient dazu, die Gesundheit der Mutter und des Kindes zu schützen. Müssen Maßnahmen zu deren Schutz ergriffen werden, die sich nachteilig auf die Ausbildung auswirken oder sie verzögern, muss die Hochschule dies ausgleichen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Personen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen – unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Betreffende sind daher auch gesetzlich geschützt, wenn Sie sich nicht als Frau identifizieren und dessen ungeachtet schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen.
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Elternzeit
Auch studierende Eltern können innerhalb der ersten acht Lebensjahre ihres Kindes bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Zu beachten gilt hier, dass dies sowohl für die Mutter als auch den Vater des Kindes gilt. Die Beantragung der Elternzeit erfolgt über einen Urlaubssemesterantrag mit der Angabe "Elternzeit". Während dieser Elternzeit dürfen sowohl Vorlesungen besucht als auch Prüfungen abgelegt werden, da es sich nicht um reguläre Urlaubssemester handelt (vgl. LHG §61).
Wichtige Hinweise:
Während der Urlaubssemester bekommen Sie kein BaföG.
Gehen Sie neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nach, dürfen Sie in der Elternzeit lediglich maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzzahlung in der sogenannten Mutterschutzfrist. Voraussetzungen für den Erhalt dieser Leistung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu Beginn der Mutterschutzfrist, ein Arbeitsverhältnis, das nach dem Beginn der Schutzfrist beginnt oder ein Arbeitsverhältnis, das während der Schwangerschaft zulässig vom Arbeitgebenden aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld wird mit Beginn der Mutterschutzfrist bezahlt. Diese beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet in der Regel acht Wochen danach. Bei Frühgeburten zwölf Wochen nach Geburtstermin.
Das Mutterschaftsgeld kann zusammen mit einer Bestätigung des Entbindungstermins bei der Krankenkasse beantragt werden.
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, mit der Familien unterstützt werden sollen, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbsfähig sind. Auch Studierende sind leistungsberechtigt - unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht.
Um Elterngeld zu erhalten, muss das Studium nicht unterbrochen werden und kann ich vollem Umfang weitergeführt werden. Wurde vor der Geburt des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, erhält man den Mindestbetrag von 300€. Beziehen Studierende BAföG, bleibt das Elterngeld in Höhe von 300€ auf die Ausbildungsförderung anrechnungsfrei (Stand Dezember 2021).
Wurde ein Einkommen erzielt, errechnet sich das Elterngeld nach dem bisherigen Nettoeinkommen und wird u.U. auf das BAföG angerechnet.
Das Elterngeld kann ich unterschiedlichen Umfängen, Variationen und für beide Elternteile beantragt werden. Es lohnt sich daher, sich gut darüber zu informieren.
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Kindergeld
Das Kindergeld erhalten alle Eltern, also auch Adoptiv-/ Stief- oder Pflegeeltern unabhängig vom Einkommen. Das Kindergeld dient zur Sicherung der grundlegenden Versorgung Ihres Kindes. Es kann ab der Geburt des Kindes beantragt werden und wird bis zum mindestens 18. Lebensjahr ausgezahlt. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular erhalten Sie hier
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für geringverdienende Eltern. Kinderzuschlag erhält nur, wer ein Mindesteinkommen (600€ bei Alleinerziehenden/ 900€ bei Elternpaaren) nachweisen kann und dennoch unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, so dass der Unterhalt eines Kindes nicht vollumfänglich geleistet werden kann.
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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss erhalten Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.
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BAföG/ BAföG-Kinderbetreuungszuschlag
Bafög in der Zeit der Schwangerschaft und Kindererziehung:
BAföG wird bei Unterbrechung des Studiums aufgrund von Schwangerschaft weiter geleistet. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass dies nur für drei Monate gilt (§ 15 Abs. 2a BAföG). Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, muss eine Beurlaubung beantragt werden. In dieser Zeit erhält die Studierende kein BAföG. Dasselbe gilt für eine Beurlaubung aufgrund von Kindererziehung. Dabei ist es irrelevant, ob Sie in dieser Zeit Prüfungsleistungen und Scheine erbringen.
Tipp: In dieser Zeit können Studierende unter Umständen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, da der Anspruch auf BAföG wegfällt.
Verlängerung der Förderhöchstdauer:
Eine Verlängerung der Förderhöchstdauer wegen einer Unterbrechung des Studiums aufgrund von Schwangerschaft und/ oder Kindererziehung ist möglich, solange das Kind noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Folgende Verlängerungszeiten sind laut § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG möglich:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester
- bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
Die Förderung für die Verlängerungszeiten nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erfolgt als Zuschuss. Die BAföG-Schulden werden hierdurch also nicht erhöht.
BAföG-Kinderbetreuungszuschlag:
Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind, dass das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zusammenleben, können einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG beantragen. Der Zuschlag beträgt monatlich 150€ pro Kind. Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt.
(Stand Dezember 2021)
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die „Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” unterstützt schwangere Frauen in finanziellen Notlagen. Über die Stiftung können ergänzende finanzielle Hilfen für z.B. Schwangerschaftsbekleidung, Erstausstattung, Betreuung des Kleinkindes (z.B. um Studium beenden zu können) beantragt werden. Die Leistungen werden nicht auf andere soziale Leistungen (Kindergeld, Wohngeld etc.) angerechnet. Der Antrag muss bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle und noch während der Schwangerschaft gestellt werden.
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Wohngeld
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss für Personen mit geringem Einkommen. Studierende erhalten in der Regel kein Wohngeld, da entweder das Einkommen der Eltern zu hoch ist oder sie Bafög erhalten, das bereits eine Wohnpauschale beinhaltet. Es gibt aber einige Ausnahmen, wie zum Beispiel das Zusammenleben mit einem Haushaltsmitglied (Kind, Partner:in), das weder Anspruch auf Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat.
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Mehrbedarf (SGB II)
Unter Umständen können diverse Mehrbedarfe nach dem SGB II trotz Erhalt von Bafög geltend gemacht werden. Folgende Mehrbedarfe beziehen sich auf Schwangere und Erziehende:
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 SGB II)
- Alleinerziehende (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB II)
- Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft/ Geburt (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
- medizinisch erforderliche kostenaufwändigere Ernährung (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 5 SGB II
Bildungs- und Teilhabepaket
Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kinder und Jugendliche aus Familien mit einem geringen Einkommen unterstützen. Folgende Leistungen können beantragt werden:
- Schulbedarf
- Mittagsverpflegung
- Lernförderung
- Ein- oder mehrtägige Kita- und Schulausflüge
- Soziale und kulturelle Teilhabe (z.B. Sportverein, Musikschule)
- Schülerbeförderung
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Kinderbetreuungskosten
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Erhalt von Wohngeld) übernimmt das Landratsamt Ostalbkreis Teil- oder Gesamtkosten der Kinderbetreuung.
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Die Meldung einer Schwangerschaft erfolgt mit Hilfe eines ärztlichen Attests oder einer Kopie des Mutterpasses beim Personalamt. Dieses leitet weitere Schritte ein, wie beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, Berechnung der Mutterschutzfristen und Aufklärung der Schwangeren über arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen.
Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie an Ihrem Arbeitsplatz mit potenziell gesundheitsgefährdenden Gegenständen/ Materialien arbeiten, ist eine rasche Meldung der Schwangerschaft ratsam. Nur dann kann die Hochschule Schutzmaßnahmen für Sie und Ihr ungeborenes Kind ergreifen.
Mutterschutz
Der Mutterschutz dient dazu, schwangere und stillende Frauen bestmöglich zu schützen und dadurch entstehende Nachteile im Arbeitsleben zu verhindern. Schwangere dürfen demnach sechs Wochen vor dem Entbindungstermin nur mit deren Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen – bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Dies gilt auch nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Im Mutterschutzgesetz sind außerdem generelle und individuelle Beschäftigungsverbote geregelt. Ein generelles Beschäftigungsverbot wird beispielsweise für Akkord-, Fließband- oder Sonn- und Nachtarbeit erteilt. Die Arbeit nach 20 Uhr – 22 Uhr muss über ein behördliches Genehmigungsverfahren beantragt werden.
Elternzeit
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzzahlung in der sogenannten Mutterschutzfrist. Voraussetzungen für den Erhalt dieser Leistung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu Beginn der Mutterschutzfrist, ein Arbeitsverhältnis, das nach dem Beginn der Schutzfrist beginnt oder ein Arbeitsverhältnis, das während der Schwangerschaft zulässig vom Arbeitgebenden aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld wird mit Beginn der Mutterschutzfrist bezahlt. Diese beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet in der Regel acht Wochen danach. Bei Frühgeburten zwölf Wochen nach Geburtstermin.
Das Mutterschaftsgeld kann zusammen mit einer Bestätigung des Entbindungstermins bei der Krankenkasse beantragt werden.
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, mit der Familien unterstützt werden sollen, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbsfähig sind. Das Elterngeld errechnet sich nach dem bisherigen Nettoeinkommen.
Das Elterngeld kann ich unterschiedlichen Umfängen, Variationen und für beide Elternteile beantragt werden. Es lohnt sich daher, sich gut darüber zu informieren.
Weitere Informationen finden Sie hier
Kindergeld
Das Kindergeld erhalten alle Eltern, also auch Adoptiv-/ Stief- oder Pflegeeltern unabhängig vom Einkommen. Das Kindergeld dient zur Sicherung der grundlegenden Versorgung des Kindes. Es kann ab Geburt beantragt werden und wird bis zum mindestens 18. Lebensjahr ausgezahlt. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular erhalten Sie hier
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für geringverdienende Eltern. Kinderzuschlag erhält nur, wer ein Mindesteinkommen (600€ bei Alleinerziehenden/ 900€ bei Elternpaaren) nachweisen kann und dennoch unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, so dass der Unterhalt eines Kindes nicht vollumfänglich geleistet werden kann.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular erhalten Sie hier
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss erhalten Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.
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Kinderbetreuungskosten
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Erhalt von Wohngeld) übernimmt das Landratsamt Ostalbkreis Teil- oder Gesamtkosten der Kinderbetreuung.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie hier
Kinderbetreuung
Seit September 2010 gibt es an der Hochschule die Kita „Einsteinchen“, in der Kinder von Studierenden, Mitarbeitenden und Professor:innen der Hochschule im Alter von 8 Wochen bis 3 Jahren betreut werden können. Hier stehen zehn Ganztags-Betreuungsplätze zur Verfügung. Außerdem haben Studierende, Mitarbeitende und Professor:innen zudem die Möglichkeit, ihre Kinder ab 3 Jahren in einer städtischen Einrichtung in Hochschulnähe betreuen zu lassen. Hier können für Beschäftigte der Hochschule Aalen pro Jahr fünf Ganztagsplätze angeboten werden.
Still- und Wickelmöglichkeiten auf dem Campus
Die Hochschule Aalen bietet Studierenden und Mitarbeitenden mit Kind verschiedene Ruheräume, um sich zum Stillen zurück zu ziehen. Wickeltische finden sich auf dem gesamten Campus verteilt sowohl auf Herren- als auch Damen-WC’s.
Eine detailliertes Ortsverzeichnis aller Still- und Wickelmöglichkeiten auf dem Campus, finden Sie hier
Mensa
Die Mensa auf dem Hochschulcampus bietet verschiedene kinderfreundliche Angebote, z. B. einen barrierefreien Zugang, Kinderhochstühle sowie kostenloses Mittagessen für Kinder (bis 10 Jahre) von Studierenden.
Für das kostenlose Mittagessen ist ein Mensa-Kids-Ausweis erforderlich. Diesen erhalten Sie unter Vorzeigen der Geburtsurkunde oder eines ähnlichen Ausweisdokuments bei der Mensaleitung.
Spielecken und mobile Spielkiste
Im Hauptgebäude, EG Raum 126 befindet sich eine Spielecke. Für die kurzfristige Kinderbeschäftigung während einer Vorlesung oder am Arbeitsplatz, kann eine mobile Spielkiste ausgeliehen werden. Die Spielkiste enthält Spielsachen und Bücher für Kinder im Alter zwischen 8 Monaten und 7 Jahren.
Die Spielkiste kann im Hauptgebäude, OG Raum 235a „Infopoint“ oder im Burren G4, UG Raum -1.09 ausgeliehen werden.
Zentrale Studienberatung
Auf der Homepage der Zentralen Studienberatung finden sich zahlreiche Informationen rund um das Thema Studieren mit Kind. Termine für eine individuelle Beratung können ebenfalls hierüber vereinbart werden.
Psychosoziale Beratungsstelle für Studierende (PBS)
Die PBS des Studierendenwerks Ulm bietet Studierenden Einzelberatungen (auf Deutsch oder Englisch) zu psychosozialen Problem- und Fragestellungen an. Die Anmeldung erfolgt über das Sekretariat.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Auf der Seite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie zahlreiche Informationen rund um die Themen Elternzeit, Elterngeld und andere Familienleistungen
Familienportal
Auf der Seite des Familienportals finden Sie zahlreiche Informationen rund um das Thema Familie sowie die wichtigsten Leistungsrechner und Anträge.
Erziehungs- und Familienberatungsstelle (Landratsamt Aalen)
Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle bietet eine kostenlose Beratung bei Fragen und Problemen zur Kindererziehung und dem Familienleben. Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Landratsamts Aalen erreichen Sie telefonisch unter 07361 503-1473.
wellcome - Unterstützung nach der Geburt
wellcome bietet eine praktische Unterstützung bis zum ersten Lebensjahr. Ehrenamtlich Helfende entlasten die Eltern bei Alltagsaufgaben.
Finanzielle Unterstützung für die Betreuungskosten
Über das Landratsamt Aalen können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Mittel zur Unterstützung der Kindergartenkosten beantragt werden. Telefonisch erreichen Sie die Abteilung für Kindertagesbetreuung unter 07361 503-1006.
Das Pflegetelefon
Das Pflegetelefon des BMFSFJ berät Ratsuchende rund um das Thema Pflege von Angehörigen. Die Beratung kann auch vertraulich und anonym erfolgen. Das Pflegetelefon erreichen Sie unter 030 20179131.
Pflegestützpunkt Ostalbkreis
Der Pflegestützpunkt Ostalbkreis bietet allen Rat- und Hilfesuchenden eine kostenlose und neutrale Beratung zu Fragen im Vor- und Umfeld einer Pflegesituation. Telefonisch erreichen Sie den Pflegestützpunkt Ostalbkreis unter 07361 503-1820.
Prädikat Familienbewusstes Unternehmen
Die Hochschule Aalen nahm 2014 und 2021 erfolgreich am Prädikatsverfahren "familienbewusstes Unternehmen" teil. Im Rahmen einer Selbstbewertung sowie einer externen Begutachtung wurden zehn Handlungsfelder betrachtet:
- Führungskompetenz
- Personalentwicklung
- Arbeitszeit
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsort
- Geldwerte Leistungen
- Kommunikation
- Service für Familien
- Gesundheit
- Bürgerschaftliches Engagement