Studien- und Abschlussarbeiten

Hauptbetreuer: Prof. Dr. jur. Jürgen Strauß


Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB kann gemäß § 89b IV HGB durch vertragliche Regelung nicht ausgeschlossen werden. Gemäß § 92c I HGB gilt dies allerdings nicht, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb EU und EWR ausübt.

Fragestellung der Arbeit wäre zunächst die Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit das Ausschlussverbot nicht greift. Desweiteren wäre zu prüfen, wie "Mischfälle" zu behandeln sind (teilweise Tätigkeit außerhalb EU/EWR).

Zum Einstieg: Martin Fröhlich: Die Abdingbarkeit des Handelsvertreterausgelichsanspruchs im internationalen Kontext, RIW 21, 652 ff

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 154/2020 vom 02.12.2020 Verhandlungstermin am 25. Februar 2021, 10.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 78/20 (Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung) Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil dem Kläger nach seiner Behauptung wegen seines Alters der Zutritt zu einer Musikveranstaltung verweigert worden ist. Sachverhalt: Der seinerzeit 44-jährige Kläger wollte am 26. August 2017 ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Event in München besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische Musik auflegten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, ein Vorverkauf fand nicht statt. Ein Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden. Dem Kläger sowie seinen beiden damals 36 und 46 Jahre alten Begleitern wurde der Einlass verwehrt. Vorprozessual teilte die Beklagte dem Kläger mit, Zielgruppe der Veranstaltung seien Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Aufgrund der beschränkten Kapazität und um den wirtschaftlichen Erfolg einer homogen in sich feiernden Gruppe nicht negativ zu beeinflussen, habe es die Anweisung gegeben, dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen abzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Benachteiligung wegen des Alters vorliege und ihm daher ein Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 AGG zustehe. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von 1.000 € sowie den Ersatz der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 €, jeweils nebst Zinsen. Bisheriger Prozessverlauf: Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht ist der Meinung, dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zu, da dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Das Benachteiligungsverbot sei auf Massengeschäfte (Fall 1) beschränkt, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (wie etwa Einzelhandel, Personennahverkehr, Kino, Schwimmbäder), oder auf diesen gleichgestellte Geschäfte, bei denen für den Anbieter einer Leistung nach der Art des Schuldverhältnisses die persönliche Auswahl seines Vertragspartners nachrangige Bedeutung hat (Fall 2). Keiner der beiden Fälle liege hier vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Veranstaltung nicht für ein allgemeines Publikum vorgesehen, sondern nur für - zudem in bestimmter Art und Weise ("Partygänger") gekleidete - Personen im Alter zwischen 18 und 28 Jahren zugänglich gewesen sei. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur altersmäßig definierten Zielgruppe sei es auf den optischen Eindruck angekommen, eine Alterskontrolle habe nicht stattgefunden. Diese Entscheidung der Beklagten, die Veranstaltung auf den von ihr näher definierten Teilnehmerkreis zu beschränken, sei maßgeblich. Dass für Veranstaltungen der vorliegenden Art und Größe eine der Einlasspraxis der Beklagten widersprechende Verkehrssitte bestehe, ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Bei Zugrundelegung einer die Art der Veranstaltung bewertenden, typisierenden Betrachtungsweise sei nicht davon auszugehen, dass persönlichen Merkmalen der Teilnehmer nur nachrangige Bedeutung zukomme. Gerade im Bereich von Musik- und Tanzveranstaltungen finde sich - je nach Art der Musik - ein bestimmtes, nach Alter und Aufmachung homogenes Publikum ein, das unter sich bleiben wolle. Dies sei ein maßgebliches Kriterium für den Erfolg einer Veranstaltung. Einem privatwirtschaftlichen Veranstalter wie der Beklagten müsse daher ein weiter Beurteilungsspielraum zustehen, wie er den Erfolg einer Veranstaltung sicherstellen wolle. Hierzu gehöre jedenfalls bei Veranstaltungen mit der vorliegenden Höchstkapazität von 1.500 Personen die Beschränkung des Zutritts auf bestimmte Zielgruppen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Vorinstanzen: AG München - Urteil vom 10.Oktober 2018 - 122 C 5020/18 LG München I - Urteil vom 31. März 2020 - 13 S 17353/18
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Besonders geeignet für Studierende, die sich für die Schnittstelle zwischen Nachhaltigkeit und Accounting interessieren.
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Schlagworte: Nachhaltigkeit, Berichtspflichten im Lagebericht, CSR Richtlinie


In Deutschland wurde die Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsthemen mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie 2014/95 EU erstmals verbindlich reguliert. Nach §§ 289b, 289c HGB haben bestimmte Kapitalgesellschaften ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern. Mit der Arbeit sollen Voraussetzungen und Inhalte der Berichtspflichten dargestellt und ggf. anhand eines Praxisbeispiels erläutert bzw. geprüft werden.

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Im Rahmen einer BA sollen die Unterschiede zwischen den einschlägigen Regelungen in Deutschland mit denen einer anderen Rechtsordnung verglichen werden. Bei der Auswahl der als Vergleich heranzuziehenden Rechtsordnung können ggf. eigene Erfahrungen des Bearbeiters (Arbeitserfahrung, bspw. im PS) berücksichtigt werden.

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Die Plattform für Online-Streitbeilegung (OS) wird von der Europäischen Kommission bereitgestellt, damit Streitigkeiten mit Online-Kunden außergerichtlich begelegt werden könen. Die Dienste der Plattform können bei vertraglichen Streitigkeiten über Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, wenn Unternehmer und Verbraucher beide in der EU oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein ansässig sind. Online Händler sind verpflichtet, im Internet einen Link auf die OS-Plattform zu setzen, ohne aber verpflichtet zu sein, sich anschließend auf dieses Verfahren einzulassen. In der Arbeit soll das Verfahren der Online-Streitbeilegung näher beschrieben werden, speziell unter dem Gesichtspunkt des Nutzens für Verbraucher.

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Die Plattform für Online-Streitbeilegung (OS) wird von der Europäischen Kommission bereitgestellt, damit Streitigkeiten mit Online-Kunden außergerichtlich beigelegt werden können. Die Dienste der Plattform können bei vertraglichen Streitigkeiten über Waren oder Dienstleistungen nutzen, wenn Unternehmen und Verbraucher beide in der EU oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein ansässig sind. Online Händler sind verpflichtet auf die OS-Plattform zu verlinken; allerdings nicht verpflichtet, sich später auf ein solches Verfahren einzulassen. In der Arbeit sollen die Rahmenbedingungen des OS aus Sicht der Unternehmer näher untersucht und geprüft werden, welche Aspekte für und gegen die Nutzung des Verfahrens sprechen.

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Die Frage, unter welchen Rahmenbedingungen ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet werden kann, ist für Unternehmer und Arbeitnehmer gleichermaßen bedeutsam. Die Konzepte dazu in verschiedenen Rechtsordnungen reichen von "hire and fire" bis zu strengen gesestzlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz. Im Rahmen einer BA sollen die Unterschiede zwischen den einschlägigen Regelungen in Deutschland mit denen einer anderen Rechtsordnung verglichen werden. Bei der Auswahl der als Vergleich heranzuziehenden Rechtsordnung können ggf. eigene Erfahrungen des Bearbeiters (Arbeitserfahrung, bspw. im PS) berücksichtigt werden.

2020

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Crowdfunding richtet sich inbesondere an Kleinanleger. In dieser Arbeit sollen die verschiedenen Konzepte (wirtschaftlich/rechtlich) des Crowdfunding dargestellt und damit verbundene Chancen und Risiken für Anleger untersucht werden.

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - zur Frage Stellung genommen, ob Crowdworker als Arbeitnehmer des Crowdsourcer (Betreiber der Plattform für Crowdworking) angesehen werden können. Die kritische Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung könnte ein wesentlicher Bestandteil einer BA zum Gesamtthema sein.

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Gemäß Art. 6 CISG können die Parteien eines internationalen Warenkaufs die - an sich gegebene - Anwendbarkeit des CISG auf ihr Vertragsverhältnis ausschließen. In der Arbeit soll untersucht werden, in welchem Umfang Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und welche Gründe dafür entscheidend sind. Aus praktischen Gründen sollen die Unternehmen im Einzugsbereich der IHK Ostwürttemberg in Betracht gezogen werden. Ausgangspunkt könnte die Prüfung der AGB der Unternehmen sein, die nach den Daten der IHK international tätig sein. Anschließend könnte eine Befragung erfolgen, bspw auch mit qualitativen Interviews.

2018

2017

Typ nicht angegeben, Status: Thema abgeschlossen

2016

Hauptbetreuer: Prof. Dr. jur. Jürgen Strauß


Im Rahmen dieser Arbeit ist zu untersuchen, wie viel Rechtskenntnis von einem "ordentlichen Kaufmann" gem. § 43 II GmbHG zu verlangen ist und ob dabei zu berücksichtigen ist, welchen beruflichen Hintergrund der GmbH-Geschäftsführer im einzelnen Fall hat.

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