BEM - Datenschutz

Datenschutz

Datenschutz

Alle am BEM beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht. Ausnahmen sind im Einzelfall nur mit ausdrücklicher Genehmigung der BEM-berechtigten Person zulässig. 

Die BEM-Berechtigten haben gegenüber der Hochschule keine Verpflichtung Auskunft zu Krankheitsursachen, Krankheitsverlauf, Gesundheitszustand und Behandlungsdaten zu erteilen. Ärztliche Diagnosen brauchen überhaupt nicht mitgeteilt werden. Wenn nötig werden diese mit dem arbeitsmedizinischen Dienst besprochen und genießen somit den umfassenden Schutz im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht. 

In einer BEM-Akte werden Gesundheitsdaten und die Einzelheiten des BEM-Prozess (Gesprächstermine, -protokolle, Maßnahme, etc.) dokumentiert. Diese wird nach Beendigung des BEM-Verfahrens an die BEM-berechtigte Person übergeben oder vernichtet. In der Personalakte werden lediglich Nachweisdokumente (Einladung zum Informationsgespräch und die Rückmeldung der BEM berechtigen Person, sowie die Beendigungserklärung) abgelegt.


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