Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern – Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – wurde eingeführt, um Menschen, die Missstände in ihrem Arbeitsumfeld melden möchten, einen besonderen Schutz zu bieten. Dies gilt sowohl für Tarifbeschäftigte als auch für Beamtinnen und Beamte. Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind dabei von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
Um einen Hinweis zu melden, müssen die Informationen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder einer früheren Tätigkeit stehen. Das bedeutet, dass Sie entweder aktuell an der Hochschule Aalen arbeiten oder in der Vergangenheit an der Hochschule Aalen gearbeitet haben oder aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Hochschule Aalen in Kontakt standen.
Außerdem ist es wichtig, dass Sie gute Gründe zur Annahme haben, dass die Informationen, die Sie melden, wahr sind, sie also auf verlässlichen Informationen oder Beobachtungen basieren sollten.
Meldungen, die Sie einreichen, können vertraulich abgegeben werden. Um diesen Schutz gewährleisten zu können, wurde eine Hinweisgeberstelle für die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums zentral beim Wissenschaftsministerium eingerichtet.
Die Hinweisgebermeldestelle ist wie folgt erreichbar:
- Per E-Mail an: hinweisgebermeldestelle[at]mwk.bwl.de
- Per Post:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg,
„Hinweisgebermeldestelle“
Königstraße 46
70173 Stuttgart
- Auf Wunsch kann ein persönlicher Termin mit einer Person der Hinweisgebermeldestelle vereinbart werden.
- Die Abgabe von anonymen Meldungen ist möglich.
Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie ihre Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben. Der Bund hat eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet.
Die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - Hinweisqeberstelle) sowie beim Bundeskartellamt (Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverstöße) werden für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.